Intro
Insolvenzverwalter stehen an der Frontlinie, wenn sich Unternehmen in finanziellen
Schwierigkeiten befinden.
Ihre gesetzliche Hauptaufgabe besteht darin, unabhängig die Interessen aller Gläubiger zu wahren.
Sie analysieren die finanzielle und gesellschaftsrechtliche Situation des Unternehmens, bewerten Prozesse und Organisation, erstellen Sanierungspläne und entscheiden über Fortführung oder Liquidation des Unternehmens (siehe §21 i.V.m. §80 InsO).Dabei balancieren sie zwischen Hoffnung und Verzweiflung.
Ein erfolgreicher Insolvenzverwalter sucht immer nach Wegen, das Unternehmen zu sanieren, um Werte und Arbeitsplätze zu erhalten, während er gleichzeitig die oft schwierige Realität der Insolvenz anerkennen muss.
Entscheidungen des Insolvenzverwalters können den Unterschied zwischen neuer Chance und dem endgültigen Aus bedeuten.
3 Verfahren
Regel-Insolvenz (Eröffnung § 27 InsO)
Das Gericht bestimmt einen Insolvenzverwalter. Im eröffneten Verfahren hat er volle Verfügungsrechte (siehe §103 InsO).
Eigen-Verwaltung (§ 270a)
Das Gericht bestimmt einen Sachwalter. Dies ist eine ausschließlich überwachende Rolle (§274 InsO) über Ihre eigene Restrukturierung.
Schutzschirm (§ 270d)
Wie Eigenverwaltung, wobei Vollstreckungsschutz gewährt wird und der Insolvenzplan binnen 3 Monate zu erstellen ist.
3 Gründe
17
Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO)
Ihr Unternehmen ist nicht mehr in der Lage, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen (offene Forderungen) zu erfüllen.
18
Drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO)
drohende Zahlungsunf.:
In der Zukunft ist Ihr Unternehmen voraussichtlich nicht mehr in der Lage, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
19
Überschuldung (§19 InsO)
Ihr Vermögen als Schuldner reicht nicht mehr aus, um bestehende Verbindlichkeiten vollständig zu decken.
3 Beteilgte
Das betroffene Unternehmen in der Insolvenz unterliegt zumeist durch das Gericht auferlegte Verfügungsbeschränkungen (§21ff InsO).
Da §89 InsO eine Vollstreckung in das Schuldnervermögen verbietet, können nur angemeldete und geprüfte Forderungen aufgenommen werden.
Neben der Eröffnung bestellt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und prüft fortlaufend dessen Arbeitsweise (§ 58 InsO).