Persönliche Haftung für Pflichtverletzungen

Geschäftsleiter von Kapital- oder kapitalorientierten Personengesellschaften sind verpflichtet Risikofrüherkennung zu betreiben. Pflichtverletzungen oder gar das Versäumnis führt zu deren persönlichen Haftung.

Pflichtverletzungen

Die Nichterfüllung der im StaRUG festgelegten Pflichten zur Krisenfrüherkennung kann weitreichende Rechtsfolgen für das organschaftlich bestellte Management haben. Geschäftsleiter können sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sie ihrer Pflicht zur Risiko-Vorsorge und Berichterstattung nicht nachkommen oder nicht rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen.

Die Haftung ergibt sich aus den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Insbesondere ist hier auf §1 StaRUG zu verweisen der die Verletzungen des Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmanns voraussetzt. Wer dagegen verstößt, haftet der Gesellschaft jeweils nach den für die einzelnen Rechtformen geltenden Normen (bspw. §43 Abs. 2 GmbHG oder §93 AktG).

Schadenersatz-Ansprüche beziehen sich auf

  • Legalitätspflichten
  • Sorgfaltspflichten
  • Treuepflichten oder
  • Loyalitätspflichten

Innenhaftung gegenüber Gesellschaftern

Zunächst ist im Rahmen der Krisenfrüherkennung die wohl bekannteste Haftungsnorm, §43 I StaRUG, anzusprechen. Danach haben Geschäftsleiter in der Ausübung Ihrer organschaftlichen Pflichten und Entscheidung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Es handelt sich um einen gegenüber dem aus §276 Abs. 2 BGB verschärften Sorgfaltsmaßstab. Geschäftsleiter haben dabei wie selbstständige, treuhänderische Verwalter fremden Vermögens zu handeln.

Wichtig: Das Entstehen eines Verlustes der Gesellschaft kann allein nicht zum Schadensersatz verpflichten, weil weder das StaRUG noch das GmbHG eine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolge begründen. Erst eine Verletzung des o.g. Sorgfaltsmaßstabes führt zu möglichen Haftungsansprüchen.

Soweit sich das Unternehmen bereits in der StaRUG Sanierung bewegt, es sich mithin um Restrukturierungssache handelt, verlangt das Gesetz ebenfalls die Ausübung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers. Geregelt ist der Anspruch in §32 StaRUG.

Außenhaftung gegenüber Gläubigern

Auch Gläubigern stehen direkte Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsleiter zu.

Zu nennen ist hier vor allem §57 StaRUG, der den Gläubigern einen Anspruch zugesteht, soweit Geschäftsleiter vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben machen und dadurch eine Stabilisierungsanordnung erwirken. Vorausgesetzt ist jedoch das Ihn ein Verschulden trifft, d.h. Kenntnis von der Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben (Wissenselement) und den missbilligten Erfolg, die Erwirkung der Stabilisierungsanordnung auf unrichtiger Tatsachengrundlage, jedenfalls billigend in Kauf nimmt (Wollens-Element).

Auch die fehlende Anzeige über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. §17 Abs. 2 oder Überschuldung (§19 Abs. 2 InsO) löst gem. §42 StaRUG i.V.m. §823 Abs. 2 BGB eine Außenhaftung gegenüber Gläubiger aus.

Korrektiv: Business Judgment Rule

Als Ausgleich für diese Haftungs-Androhung dienen die sog. Business Judgment Rules. Sie stellen einen Ausgleich zur scharfen persönlichen Haftungsandrohung dar, indem Sie Regeln aufstellen, wonach der Geschäftsleiter auch riskante Geschäfte abwickeln darf, soweit er diese Regeln befolgt. Alle Detail finden sich hier: Business Judgment Rule

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