Rechtslage 2025

Einordnung der Krisenphasen

In der Kriseanalyse, insbesondere zwingend auch im Rahmen von IDW S6 Sanierungsgutachten für Banken oder Insolvenzgerichte, bedarf es einer Einordnung der Krisentiefe. Je tiefer diese ausfällt, umso mehr engen sich mögliche Handlungsoptionen ein.

Im Unternehmensumfeld stellen Krisen den Höhepunkt strategischer oder operativer Fehlentwicklungen dar.
Je tiefer sich die Unternehmens-Krise verfestigt, schränken sich die möglichen Krisen-Interventionen ein, bis Sie sich final nur noch auf Liquiditätsaspekte fokussieren.

Stakeholder-Krise.

Eine Stakeholder-Krise ist gekennzeichnet von unterschiedlichen Vorstellungen über die strategische Ausrichtung des Unternehmens.
Dies kann der z.B. Fall sein, wenn sich auf Grund veränderter exogener Faktoren (z.B. Marktsegmente brechen ein, Politikwechsel, fehlende Förderung, …) merkliche Umsatzeinbrüche einstellen, die ein entschlossenes Reagieren erfordern.
Solche Entscheidungshemmnisse sind langfristig schädlich, stellen aber noch keine Grunde für finanzielle Restrukturierungen dar.

Details: Stakeholder-Krise
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Strategiekrise.

Auch für die Strategie-Krise gilt vorgesagtes.
Fehlende unternehmerische Entscheidungen führen bereits zu veränderten Finanzkennzahlen, auf Grund schwindender Wettbewerbsfähigkeit bzw. Marktstellung.
Dieser Prozess ist meist schleichend, bedarf aber noch keiner konrketen Finanz-Maßnahmen.

Details: Strategie-Krise
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Produkt- und Absatzkrise.

In der Produkt- und Absatzkrise verschärft sich die Situation, hat jedoch noch keinen Grad erreicht, der eine finanzielle Restrukturierung verlangt.
Hier bedarf es vora llem leistungswirtschaftlicher Sofort-Interventionen wie Qualitätsverbesserungen, Marketing-Anpassungen, Vertriebsintensivierung o.ä. Maßnahmen.

Details: Produkt- & Absatzkrise
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Ertragskrise

[reguläre Restrukturierung, auch geeignet für StaRUG Verfahren]

Die Ertragskrise stellt typischerweise den Eintrittspunkt der finanziellen Restrukturierung dar. Dies lässt sich deutlich an einem signifikanten Rückgang des Gewinns ablesen, in anderen Fällen werden bereits Verluste verzeichnet.

In dieser Phase reagieren Unternehmen in der Regel mit der Reduzierung der Kosten, damit die Liquidität nicht gänzlich schwindet. Für neue Investitionen oder einen Sanierungsplan fehlen allerdings die Mittel. Eine Kreditaufnahme wird durch die abnehmende Bonität erschwert. Die Etragskrise droht sich schnell in eine Liquiditätskrise zu vertiefen.

In solch vorgelagerten Krisen-Stadien gilt, daß eine Eigenkapitalquote von mindestens 20-30% angestrebt werden sollte. Zudem ist ein gesundes und widerstandsfähiges Verhältnis von Fremdkapital zu EBITDA wichtig, wobei die Verschuldungsdauer idealerweise unter 3 Jahren liegen sollte.

Finanzielle Restrukturierungsmaßnahmen sind somit ein entscheidender Bestandteil erfolgreicher Sanierungen. Diese schaffen Spielräume für operative Restrukturierungen und strategische Neuausrichtungen, die häufig mit hohem Investitionsbedarf oder temporären Ergebnisbelastungen verbunden sind.

Beispiele für außergerichtliche Instrumente in dieser Phase sind unter anderem:

  • Mezzanine-Finanzierung: Diese Form der Finanzierung kombiniert Eigen- und Fremdkapital und bietet flexible Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung.
  • Forderungsverzicht: Gläubiger verzichten teilweise auf ihre Forderungen, um dem Unternehmen finanziellen Spielraum zu geben.
  • Hebung stiller Reserven: Unternehmen können Vermögenswerte, die bisher nicht in der Bilanz ausgewiesen sind, aktivieren, um das Eigenkapital zu stärken.
  • Gesellschafterdarlehen: Diese stellen das effektivste Element in der frühen finanziellen Restrukturierung dar, wobei das Risiko für die Gesellschafter jedoch hoch ist, da die Nachrangigkeit zu einem möglichen Verlust der der Gesellschaft gestellten Liquidität führt

Details: Ertrags/Erfolgs-Krise
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Liquiditätskrise

[insolvenznah, aussergerichtlich oder StaRUG Verfahren]

Die Liquiditätskrise zeichnet sich aus durch Aspekte wie:

  • ausgeschöpfte Kreditlinien
  • Mahnbescheide
  • damatischer Anstieg fälliger Verbindlichkeiten
  • Lieferungen nur noch bei Barzahlung

Dabei gilt als oberste Maxime, die Eigenkapitalausstattung zu verbessern, um insolvenzrechtlich verpflichtend

  • eine 3-Wochen-Frist zur Liquiditätswiderherstellung (§17 InsO) oder
  • ein 12-monatiger Prognosezetraum bei der Überschuldung (§19 InsO

einzuhalten.

In der insolvenznahen Restrukturierung steht Gesellschaftern und Geschäftsführung nur ein eingeschränktes Arsenal der Krisen-Interventionen zur Verfügung, um eine Insolvenz noch in “letzter Minute” abzuwenden. Dabei bedarf es radikaler Maßnahmen.

Dazu dürften Maßnahmen zählen wie:

  • Umwandlung von Anlagegütern in Liquidität: dies stellt eine effektive Maßnahme zur Liquiditätsbeschaffung dar, hat aber typischerweise einen negativen Einfluss auf Produktion oder Leistungserbringung
  • Debt-to-Equity-Swaps: Hierbei wird ein Teil der Schulden in Eigenkapital umgewandelt, was die Verschuldung reduziert.
  • Factoring: Verkauf von zukünftigen oder aktuellen Forderungen (mit einem Aufschlag)
  • Sale & Lease-Back: Liquiditätsschaffung durch Verkauf von Anlagegütern (z.B. Maschienen) um diese dann langfristig zu mieten
  • Nachrangdarlehen: Gestellung von frischem Kapital durch Gesellschafter, wobei das Kapital im Fall der Insolvenz typischerweise verloren ist
  • Mergers & Aquisitions: Verkauf von Unternehmensteilen (Carve Out), soweit es das Portfolio gestattet

Details: Instrumente der finanziellen Restrukturierung
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Insolvenzreife

[gerichtliches Insolvenz-Verfahren]

Im Rahmen gerichtlicher Insolvenz-Verfahren oder dem StaRUG Restrukturierungsrahmen können o.g. Instrumente der finanziellen Restrukturierung eingesetzt werden. Auch wenn die Insolvenz typischerweise vermieden wird, kann ein bewusster Einstieg in die Eigenverwaltung gerade dann sinnvoll sein, wenn Instrumente der Insolvenzordnung bzw. der Arbeitsagentur eingestetzt werden soll. Insbesondere anzumerken sind hier die Insolvenzgeld-Nutzung und Möglichkeit des Arbeitsrechts (siehe weiter unten):

  • Gestaltung von Rechtsverhältnissen: Dies ermöglicht auch gegen den Willen von Gläubigern Verträge zu beenden oder zu verändern (siehe z.B. §2 StaRUG oder auch §§ 103ff i.V.m. §81 InsO).
  • Merger & Aquisitions: Auch distressed M&A genannt, bieten die Möglichkeit Teile des Unternehmens oder das gesamte Unternehmen an einen kapitalstarken Erwerber zu veräussern um Liquidität zu schaffen.
  • Insolvenz-Geld: Wenn auch nur nachträglich geleistet, bietet es quasi über die Zuhilfenahme spezialisierte Finazierer eine kurzfristige Entlastung. Im StaRUG-Verfahren ist dies nicht möglich.
  • weitere wesentliche Besonderheiten des Arbeitsrechts:
    • betriebsbedingte Kündigung nach 3 Monaten möglich
    • auch Kündigung des GF (mit hohem Gehalt) nach 3 Monaten (bei Insolvenzverschleppung auch fristlos, siehe BGH II ZR 18/ 03
    • Arbeitszeitguthaben
    • Widerruf des Sozialplan und Beschränkung auf ein Drittel der Insolvenzmasse, siehe § 123 Abs. 2 InsO

Mit Wissen der Vorteile einer Insolvenz (inbesondere in Eigenverwaltung), sollte immer geprüft werden, ob ein Insolvenzantrag nicht auch Vorteile mit sich bringt, welche weder das StaRUG noch vorinselvenzliche Restrukturierungen bieten können.
Erst eine vollumfassende Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile differenziert nach Prestige, Marktauswirkung, Finanzen und Operations bietet hier Klarheit!

Gern beraten wir Sie, damit Sie die richtige Entscheidung treffen können.

Details: Liquiditäs-Krise
Support: CRO-Anfrage

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