Der fakultative Restrukturierungs-Beauftragte (StaRUG)

Die Flexibilität des StaRUG-Verfahrens zeigt sich darin, daß ein Unternehmen einen eigenen (den sog. fakultativen) Restrukturierungsbeauftragten "mitbringen" kann. Dies wird sicher die Regel im StaRUG-Verfahren sein. Die Voraussetzung sind aber hoch.

Aufgabe (im Gegensatz zum obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten)

Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten verfolgt grundsätzlich vier Hauptziele:

  • Unabhängige, neutrale, parteiübergreifende Förderung der Restrukturierungsbemühungen und eines fairen Interessenausgleichs
  • Überwachungsfunktion (z.B. Kassenführung, angeordnete Planüberwachung oder auch die Mitteilung über Umstände, die gem. §33 StaRUG eine Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen)
  • Ansprechpartner des Restrukturierungsgerichts und ggf. Gutachterfunktion (z.B. hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Schuldners)
  • Begleitung bei Verhandlungen und der Erstellung des Restrukturierungsplans (incl. Abstimmung über den Restrukturierungsplan, Prüfung der Forderungen oder der Klärung von Stimmrechten)

Voraussetzung für die Bestellung ist, das das zu sanierende Unternehmen nicht bereits zahlungsunfähig oder (bei juristischen Personen) überschuldet ist (§29I StaRUG).

Die fakultative Bestellung ist jedoch beschränkt:
In §77 Abs. 1 StaRUG wird die Aufgabe des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten mit der “Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten” beschrieben.
Damit wird deutlich, dass seine Aufgabe sich zunächst ausschließlich auf diese “Supportfunktion” beschränkt (d.h. Verhandlungs-Support und Erstellen des Restrukturierungsplans).

Weitergehende Kontroll- und Überwachungs-Funktionen (wie Sie in §76 StaRUG definiert sind) werden dem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten ausschließlich auf Antrag der Beteiligten übertragen, so jedenfalls Absatz 2.

Bestellung des fakultativen Restrukturierungsbeauftragten

Die zuvor genannte gesetzlich im StaRUG geregelte Möglichkeit eines Vorschlags für die Bestellung eines fakultativen Restrukturierungsbeauftragten, soll dem Schuldner die Angst vor einem unbekannten Beauftragten nehmen. Um eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Restrukturierungsbeauftragten zu fördern, kann er sozusagen seinen eigenen Beauftragten “mitbringen”. Von diesem Vorschlag kann das Gericht abweichen, muss dies jedoch sehr genau begründen.

Soweit der Schuldner (also das Unternehmen, welches sich des Restrukturierungsrahmens bedienen möchte) eine Bescheinigung mitbringt, wonach die Anforderungen an §51 I, II StaRUG erfüllt sind, MUSS das Gericht den vorgeschlagenen Restrukturierungsbeauftragten sogar bestellen. Es kann von diesem Vorschlag nicht abweichen.

Die Bestellung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses auf die Gerichtsgebühr (§81V StaRUG).

Auch auf Gläubigerseite können 25 % der Stimmrechte einer betroffenen Gruppe nach §9 StaRUG einen Restrukturierungsbeauftragten vorgeschlagen, soweit Sie bei Antrag eine Erklärung der Kostenübernahme vorlegen.

Parallel-Bestellungen?

Dies heisst aber nicht, daß das Gericht nun diesem mitgebrachten Restrukturierungsbeauftragten vollständig vertrauen muss.
Wie zuvor dargelegt, unterscheidet sich der Aufgabenumfang zwischen fakultativen und obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten.

  • Aus diesem Grund kann das Restrukturierungsgericht dem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten Aufgaben zuweisen, die eigentlich dem obligatorischen Restrukturierungsbeauftragten zukommen.
  • Dies ist jedoch nicht verpflichtend! Das Gericht kann neben dem fakultativen Restrukturierungsbeauftragten auch einen zweiten Restr.-B., einen obligatorischen Restr.-B. einsetzen.
    Dieser erfüllt dann nur die originären Aufgaben des “obligatorischen” Restrukturierungsbeauftragten. In einem solchen Fall arbeiten also zwei Restrukturierungsbeauftragte parallel nebeneinander (bzw. auch miteinander).
  • Im Extremfall könnte für Gutachtenzwecke auch ein dritter Restr.-B. hinzugezogen werden.

Es ist in einem solchen Fall strikt darauf zu achten, daß eine genaue Aufgabenzuweisung erfolgt.
Da jede (weitere) Bestellung im Weiteren auch die Kosten erhöht, wird das Restrukturierungsgericht hier Vorsicht walten lassen, notfalls ist eine Klärung im Vorverfahren durchzuführen.

Persönliche Anforderungen

Das StaRUG legt (ähnlich wie die Insolvenz-Ordnung) typisierend die fachlichen Anforderungen mit den Berufsfeldern Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt fest. Es werden jedoch auch Person mit vergleichbarer Qualifikation zugelassen, wobei für alle Restrukturierungsbeauftragten (aus dem Kreis aller zur Übernahme des Amtes bereiten Personen) grundsätzlich die persönliche Unabhängigkeit gefordert wird. Dies bedeutet (analog zu § 56 InsO), dass bei Bestellung keine Interessenkonflikte existieren, da zu einem der Gläubiger oder dem Schuldner ein Näheverhältnis besteht.

Wie verhält es sich dann, wenn bereits erste Beratungen erfolgten und im Ergebnis die Entscheidung zur Nutzung des StaRUG-Restrukturierungsrahmens erfolgt?
Eine “Vorbefassung” mit einem Restrukturierungsfall zeugt noch nicht von einem solchen Näheverhältnis, jedoch ist dies dem Gericht offenzulegen. Im Zweifelsfall wird das Gericht seiner Nachforschungspflicht genügen und die Unabhängigkeit bzw. Unparteiigkeit prüfen.

Wir sind bei Restrukturierungsgerichten (z.B. im Land Brandenburg) als Restrukturierungsberater in die sog. Vorauswahlliste aufgenommen.

Befugnisse & Kontrolle, Abberufung

Je nach zugewiesenen Aufgaben (fakultativer RB: reine Begleitung der Erstellung eines Restrukturierungsplans & Verhandlungen oder erweitert-obligatorisch auch: Kontroll-/Überwachungs-/Gutachterfunktion) unterliegt der Restrukturierungsbeauftragte immer der Kontrolle des Restrukturierungsgerichts, §75I StaRUG. Auch die Durchführung von Zustellungen können als Befugnis übertragen werden (§76VI StaRUG).

Das Gericht kann jederzeit Auskunft über den Sachstand verlangen, insoweit besteht auch eine Auskunftspflicht des Restrukturierungsbeauftragten.
Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten jederzeit wieder aus wichtigem Grund entlassen (§75II StaRUG). Die Entbindung von der Funktion des Restrukturierungsbeauftragten kann auch auf Antrag des Schuldners bzw. der Gläubiger erfolgen, wobei dies nur über den Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit möglich ist (eine Anhörung ist vor der Entscheidung erforderlich).

Pflichten, Haftung

Der Restrukturierungsbeauftragte erfüllt seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit. Er haftet allen Beteiligten hierfür (Verjährung gem. §§ 195 ff. BGB i.V.m. §75IV StaRUG spätestens drei Jahre nach Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache). Diese Haftung ist auf den obligatorischen Teil beschränkt – für den fakultativen Teil kann nur die Entlassung betrieben werden (§78III i.V.m. §75II StaRUG).

Er ist verpflichtet, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, wenn die Restrukturierung unzulässig wird und daher aufzuheben ist (§76I StaRUG). Soweit eine Stabilisierungsanordnung erlassen wurde, hat der Restrukturierungsbeauftragte die Verpflichtung, regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen noch gegeben sind (§76III StaRUG).

Weitere fallspezifische Zuweisungen von Aufgaben, bzw. damit auch Pflichten, können sich ergeben, z.B. die Überwachung der Geschäftsführung oder die oben bereits angesprochene Kassenführung (§76II Nr. 2 StaRUG) zum Schutz der Gläubiger.

Kosten

Die Vergütung des Restrukturierungsbeauftragten ist direkt im StaRUG geregelt.
Danach definiert §§ 81 III StaRUG einen Regelsatz von 350 EUR pro Stunde (sowie max. 200 EUR für Hilfskräfte). Zu- oder Abschläge bemessen sich dabei nach der Unternehmensgröße, Art und Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners sowie der Qualifikation des Restrukturierungsbeauftragten.
Mit der Bestellung durch das Restrukturierungsgericht setzt dieses die Stundensätze fest und bestimmt den voraussichtlichen Aufwand sowie einen Höchstbetrag für das Honorar.

Das Unternehmen wird damit eine angemessene Sicherheit zum Budget gegeben, wobei sich der Betrag noch immer ändern kann.

Mit Einverständnis der Schuldner (im Rahmen der dem StaRUG immanenten Privatautonomie) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens können andere Vergütungsmodelle mit höherer Vergütung vereinbart werden.

Abgrenzung zum Sanierungsmoderator

Die Sanierungsmoderation dient vor allem dazu, in weniger komplexen Sanierungen (insbesondere mit wenigen Gläubigern) einen schnellen Ausgleich zu finden.
Sie kann aber auch als niedrigschwellige Vorstufe des präventiven Sanierungsverfahren verstanden werden, in dem über initiale Bemühungen (ohne Anwendung des komplexen und kostenintensiven Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmens) Verhandlungserfolge auf konsensualer Basis erzielt werden können, wobei als Voraussetzung auch hier der Ausschluss der offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung für jur. Personen gilt (§94II StaRUG).

Der Sanierungsmoderator wird für maximal 6 Monate bestellt.
Sollte in den 6 Monaten keine Einigung erzielt werden, kann das Verfahren bzw. die Rolle vom Sanierungsmoderator zum Restrukturierungsbeauftragten übergehen.

 

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