Ab- und Aussonderung + Rangfolge in der Insolvenz

Immer wieder ist von Insolvenzverfahren zu hören, wo Banken Ihre "Schäfchen" ins trockene bringen und Lieferanten auf Ihren Forderungen sitzen bleiben. Was es damit auf sich hat, klären wir in diesem Beitrag.
Insolvenzverfahren im Schnellüberblick
Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und dient vornehmlich dazu, Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners (siehe §17 InsO) gemeinschaftlich zu befriedigen. Darüber hinaus existieren zwei weitere Insolvenzgründe (drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung), die jedoch im Alltag eine geringere Rolle spielen.
Auch im Hinblick auf einen möglichen Insolvenzantrag durch einen Gläubiger werden üblicherweise ausbleibende Zahlungen der Grund sein, als Lieferant aktiv zu werden.
Allen Insolvenz-Verfahren (entweder wird ein Insolvenzverwalter aktiv oder es ist eine Eigenverwaltung/Schutzschirm angeordnet) ist gemein, dass das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach gesetzlichen Regeln gleichmäßig verteilt wird (§§ 1, 87 InsO).
Jedes Insolvenz-Verfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers (Lieferanten, Dienstleister) beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet.
Doch wie verhält es sich nun mit dem bekannten Spruch, dass die Banken …”Ihre Schäfchen in’s Trockene bringen“?
Gläubiger-Klassen im Insolvenzverfahren
In Deutschland existiert Vertragsfreiheit. Dies bedeutet auch, dass jeder Dienstleister oder Verkäufer bestehende Forderungen mittels Sicherheiten schützen kann. Dies gilt auch im negativen Sinne – keiner wird gezwungen. Genauso steht es Gesellschaftern von Unternehmen frei, in die Krise geratenen Unternehmen frisches Geld zur Verfügung zu stellen (sog. Nachrangdarlehen). Auch weit im Vorfeld einer Krise, kann jeder Vertragspartner Sicherungsinstrumente in den Vertrag einbauen. Viele kleinere Dienstleister, Handwerker oder Freiberufler tun dies nicht.
Je nach Form der Absicherung bestehender Forderungen oder der im Besitz eines insolventen Unternehmens befindlichen Rechte und Gegenstände sind damit unterschiedliche Rechte verknüpft.
Um im Insolvenzfall sicherzustellen, dass Gläubiger mit ähnlichen Rechten eine Gleichbehandlung erfahren, werden sie in Klassen eingeteilt. Dies verhindert, dass bestimmte Gläubiger rechtsfehlerhaft behandelt werden. Die in der Insolvenzverwaltung definierte Rangfolge hilft, potenzielle Konflikte zwischen Gläubigern zu minimieren, indem klare Regeln für die Befriedigung Ihrer Forderungen aufgestellt werden.
Privilegierung durch Aus- und Absonderungsrechte
Fällt der Vertragspartner in die Insolvenz, stellt sich für alle Gläubiger (z.B. den Handwerker auf dem Bau, den Lieferanten oder auch eine Bank) unweigerlich die gleiche Frage, ob Sie dem regulären Insolvenzrecht unterfallen oder Ihnen zustehenden Forderungen (Zahlungspflichten), Rechte (z.B. Miete oder Nutzungsrechte) oder Sachen (Gegenstände) nicht vom regulären Insolvenzbeschlag erfasst werden.
Hinweis: Ein Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), siehe §35 InsO.
In letzteren Fall, würde zumindest die Möglichkeit einer freien Verwertung bestehen, mit dem Ergebnis von wesentlich höheren Deckungsquoten. Angesichts typischer Ausschüttungs-Quoten bei Insolvenzen in Höhe von nur ca. 6% würde dies eine wesentliche Besserstellung gegenüber den anderen Insolvenzgläubigern mit sich bringen (Quelle zu typischen Deckungsquoten: Statistik Niedersachen oder Statistisches Bundesamt).
Diese müssen sich bei einer Forderung in Höhe von 100€ am Schluss des Insolvenzverfahrens mit einer Verteilung von nur ca. 6€ begnügen, es wäre eine Verlustabschreibung in Höhe von 94% zu verkraften (wobei die 6% wohl schon sehr hoch angesetzt sind).
Es ist also wichtig zu identifizieren, ob Sie Ihre Forderung aus dem Insolvenzverfahren “herausnehmen” können.
Auch hat die o.g. Rangfolge zusätzlich einen wesentlichen Einfluss: Bestimmte Gläubiger dürfen vom Gesetz her erst dann befriedigt werden, wenn alle anderen vorrangigen Gläubiger befriedigt sind (d.h. es wird in jeder Klasse die Insolvenzmasse um die Ansprüche der jeweiligen Klasse verringert und erst dann die Forderungen der nächst niedrigeren Klasse verteilt). Es ist nachvollziehbar, das dies für die unteren Ränge fast einem Totalausfall gleich kommt.
Rangfolge der Forderungen im Insolvenzverfahren
Um die Stellung jedes einzelnen Gläubigers zu identifizieren, ist es daher wichtig, das Rechte- und Rang-System der Forderungen im Insolvenzverfahren zu verstehen. Die gesetzlichen Regelungen finden sich hierzu in den §§ 35 bis 55 der InsO.
Im Grundsatz werden alle Gläubiger gleichmäßig bedient (so §1 InsO). Jeder Gläubiger erhält mithin am Schluss des Insolvenzverfahrens die gleiche prozentuale Befriedigung, wobei sich die exakte Höhe der Schlussverteilung mit der Formel
Auszahlung = (Insolvenzmasse / Summe aller Insolvenzforderungen) x 100
berechnet. Die in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen werden also entsprechend Ihrer Höhe mit dem gleichen Prozentsatz verteilt.
Dieser Grundsatz wird jedoch -wie schon angedeutet- von einem in der Insolvenzordnung verankerten Rangsystem begleitet.
Bestehende Gläubiger müssen daher in die nachfolgend aufgeführte Rangfolge eingruppiert werden, wobei die Befriedigung mit Rang 1 beginnt und die dann verbleibende Masse Rang für Rang weiter verteilt wird:
- Aussonderungsberechtigte
Dies sind zumeist Eigentumsvorbehalte, Leasing- bzw. Miet-Gegenstände, auch Treuhandverhältnisse. - Absonderungsberechtigte
Dies sind zumeist Pfandrechte, Hypotheken, Bürgschaften oder Garantien. - Massegläubiger
Dies beinhaltet alle Aufwendungen der laufenden Verwaltung durch den Insolvenzverwalter. - Insolvenzgläubiger
Dies sind alle unbesicherte Gläubiger, z.B. Kaufverträge, Dienstleistungsverträge, etc. - Nachrangige Insolvenzgläubiger
Dies sind zumeist Gesellschafterkredite und andere krisenbezogene Nachrangdarlehen.
Beispiel: Dienstleister, z.B. Handwerker oder Freelancer werden typischerweise in Rang 4 eingeordnet, während eine Finanzierung (z.B. Bank) typischerweise mit einem Eigentumsvorbehalt oder Pfandrecht besichert ist und damit in Rang 1 oder 2 eingeordnet wird.
Auch ist anzmerken, dass die Verteilung erst erfolgt, soweit alle Verfahrenskosten, d.h. Gerichskosten als auch die Kosten des Insolvenzverwalters oder notwendige Auslagen abgezogen wurden. Diese Kosten werden mithin vorab, bevor eine Verteilung stattfindet, aus der Insolvenzmasse herausgerechnet.
Auch bereits vom Insolvenzverwalter geleistete Abschlagszahlungen gem. §187 Abs.2 InsO sind in der Schlussabrechnung abzuziehen.
Solche Abschläge sind äußerst vorsichtig berechnet, wobei bereits folgende Rückstellungen gebildet wurden:
- Gerichtskosten und Verwaltergebühren (§ 54 InsO)
- Sonstige Massekosten, also alle Kosten und Gebühren, die im laufenden Insolvenzverfahren entstehen
- Bestrittene Forderungen, sofern ein Gläubiger Feststellungsklage erhöben hat
Aussonderungsrechte (z.B. Eigentumsvorbehalt) – 1. Rang
Grundlagen
Die Aussonderung stellt für betroffene Insolvenzgläubiger ein höchst wirksames Recht des deutschen Insolvenzrechts dar.
Es bezieht sich auf die Möglichkeit, dass bestimmte Vermögensgegenstände gar nicht erst vom Insolvenzverfahren betroffen sind, weil es im Eigentum eines Dritten stehen.
Ein Herausgabeanspruch kann sich insbesondere ergeben aus Eigentum, Besitz, einem beschränkt dinglichen Recht, einem Erbschaftsanspruch oder einem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch.
Gemäß §47 InsO hat derjenige, der einen Anspruch auf Aussonderung hat, das Recht, seinen Gegenstand zurückzufordern, d.h. vollständig aus der Insolvenzmasse herauszunehmen. Er kann in diesem Fall den Gegenstand in Eigenregie verwerten, der Erlös wird typischerweise weit höher als die Quote der Schlussverteilung sein.
Beispiele
Typische Beispiel sind insbesondere Eigentumsvorbehalte im Rahmen von Kaufverträgen aber auch Mietgegenstände.
- Eigentumsvorbehalt:
Dies sind typischerweise in Kaufverträgen vereinbarte Eigentumsrechte, die erst bei vollständiger Zahlung in vollem Umfang auf den Käufer übergehen. Soweit der Insolvenzverwalter sich entscheidet, solche Verträge nicht fortzusetzen, würde der Eigentumsvorbehalt greifen. Der Insolvenzverwalter wird hier eine Opportunitätsberechnung vornehmen. - Miete oder Pacht
Auch hat der Insolvenzverwalter z.B. Maschinen, Immobilien oder andere gemietete Sachen an den Eigentümer zurückzugeben, soweit der Vertrag nicht fortgeführt wird. - Niesbrauch
- Erbbaurecht
- Grunddienstbarkeiten
- Wohnrecht
Situation im Insolvenzverfahren
Aussonderungsberechtigte Gläubiger stehen im ersten Rang und haben daher eine hohe Sicherheit, Ihre Forderung vollständig befriedigt zu erhalten. Daher ist jedem Verkäufer anzuraten, bei hochwertigen Waren einen Sicherheitsvorbehalt zu vereinbaren. Auch Mietkauf oder ähnliche Konstrukte führen zu einer hohen Insolvenzfestigkeit.
Die Herausgabe muss der Gläubiger beim Insolvenzverwalter beantragen, zumeist im Rahmen der Forderungsanmeldung über das digitale Gläubiger-Informations-System. Soweit alle Nachweise erbracht wurden, ist der Insolvenzverwalter zur Herausgabe verpflichtet. Soweit er sich weigert, kann der Gläubiger sein Anspruch im Rahmen der sogenannten Drittwiderspruchsklage gemäß §771 ZPO geltend machen.
Wurde ein Gegenstand, dessen Aussonderung der Gläubiger hätte verlangen können, vom Schuldner vor beziehungsweise nach Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert, kann der Gläubiger im Wege der Ersatzaussonderung vorgehen, siehe §48 InsO.
Absonderungsrechte (z.B. Grundschuld) – 2. Rang
Grundlagen
Im Gegensatz zur Aussonderung, die auf die Herausgabe eines nicht zur Insolvenzmasse gerichteten Gegenstandes gerichtet ist, gewährt das Absonderungsrecht eine vorzugsweise Befriedigung aus dem Gegenstand.
Sie steht denjenigen Gläubigern zu, deren Forderung durch ein dingliches Recht an einem zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstand gesichert sind.
Ihnen steht gegenüber den übrigen Gläubigern ein vorrangiges Recht auf Befriedigung zu, welche
- bei unbeweglichen Gegenständgen (§48 InsO) nach dem Recht der Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- bei Pfandgläubigern (§49 InsO), im Rahmen der §§ 166 bis 173 durch z.B. freihändige Verwertung, Einziehung oder Verwertung durch Gläubiger
durchzuführen ist, wobei die Regeln der Verteilung gem. §170 InsO zu bechten sind.
Wichtig ist, dass die Forderung gem. §47 InsO Bestandteil der Insolvenzmasse ist.
Beispiele
Im Hinblick auf Aussonderungsrechte kommen insbesondere folgende Rechte in Betracht:
- Hypothek und Grundschuld (§49 InsO)
- Pfandrecht an beweglichen Sachen (§50 InsO),
mit spezifischen Sonder-Regelungen in §166 ff. InsO- bewegliche Sache die zur Sicherung eines Anspruchs übereignet wurden
- Zurückbehaltungsrecht an einer Sache
- Zurückbehaltungsrecht nach dem Handelsgesetzbuch
- öffentliche Stellen mit zoll- und steuerpflichtigen Sachen als Sicherheiten
- Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung (§51 Nr. 1 InsO)
- Zurückbehaltungsrecht (§51 Nr. 2 und 3 InsO)
Situation im Insolvenzverfahren
Absonderungsrechte sind nicht ganz einfach, jedoch
Gerade im betrieblichen Umfeld sind die Regeln bezüglich
– von Zubehör gem. §97 BGB
– sowie die Regeln zu Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (BGB, Buch 3 Sachenrecht, §§946 ff.)
zu beachten.
Hierüber haben die absonderungsberechtigten Gläubiger auch Zugriff auf Zubehör. Zum Beispiel können die zum gewerblichen Betrieb bestimmte Maschinen und Geräte eines Betriebsgeländes als Zubehör zu klassifizieren sein. Eingebaute Heizungen, Wärmepumpen oder Klimageräte auf Baustellen könne bereits mit dem Geäude verbunden sein. Eine sorgfältige Prüfung ist notwendig.
Kosten der Absonderung
Die Kosten der Absonderung müssen vom absonderungsberechtigten Gläubiger getragen werden (§171 InsO).
Gem. Absatz 1 betragen die Feststellungskosten 4% vom Verwertungserlös.
Absatz 2 definiert die Verwertungspauschale, die mit 5% des Verwertungserlöses definiert ist.
Der Erlös mehrt dabei die Insolvenzmasse (kommt also den Gläubigern zugute).
Kollision von Sicherungsrechten
Auch das Insolvenzrecht kann spannend sein: Häufig besteht eine Kollision von verschiedenen Sicherungsrechten.
Beispielsweise stehen auf der einen Seite Vermieterpfandrechte an einem Maschinenpark sowie Globalzessionen bei Bankenfinanzierungen, während auf der anderen Seite die von Dritten übernommenen Bürgschaften oder die Sicherungsgegenstände dem gegenüberstehen, was zur Folge hat, dass die Sache zweimal übereignet wurde.
In solchen Fällen gilt das Prioritätsprinzip: Entscheidend ist, wer den ersten „Zugriff“ auf den Verwertungserlös hat. Auch hier bedarf es jedoch einer intensiven Beurteilung.
Massekosten – 3. Rang
Grundsätzlich ist es das Ziel die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen, Ihnen also die zum Schluss verfügbare Masse (Vermögen des Schuldners) zu verteilen.
Doch was ist mit den Kosten des Insolvenzverwalters, was mit den Kosten des Gerichts und der regulären Insolvenz-Tätigkeit?
Diese Kosten müssen von der Insolvenz-Masse abgezogen werden, und dies (nachvollziehbar) bevor die Verteilung auf die restlichen Ränge stattfindet.
Grundlagen
Massegläubiger sind jene Gläubiger, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens Ansprüche gegenüber der Insolvenzmasse haben. Diese Kategorie von Gläubigern ist besonders, da ihre Forderungen aus Geschäften resultieren, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurden. Dies wird in §53 deutlich: “Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.” Auch gehören gem. §54 InsO diverse andere Forderungen dazu, die hier nicht weiter behandelt werden sollen (zum Beispiel Umsatz- und andere Steuern).
Wichtig ist jedoch zu verstehen, das zu den Masseforderungen (siehe §54 InsO) auch die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren sowie die Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters (auch der Mitglieder des Gläubigerausschusses) dazu gehören.
Soweit ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht bestellt wird, zählen auch die schon in dieser Phase begründeten Forderungen zu den Masseforderungen. Jedoch ist die Bestellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht die Regel.
Vielmehr wird ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Jedoch können auch ihm bestimmte Rechte erteilt werden. Diese Einzelermächtigungen zur Begründung von Masseverbindlichkeiten können z.B. bestimmte Geschäfte, Rechtshandlungen oder auch Gruppenermächtigungen betreffen. Bei letzerer sind mehrere Unternehmen z.B. einer Holding betroffen.
Vereinfacht kann jedoch folgendes festgehalten werden:
Massegläubiger (Begründung nach Insolvenzeröffnung) und der Insolvenzverwalter haben somit Vorrang vor den regulären Insolvenzgläubigern, deren Ansprüche sich aus vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Verbindlichkeiten ergeben.
Beispiele
Nach vorgesagtem gehören insbesondere folgende Kosten zu den Massekosten:
- Verfahrenskosten:
- Gerichtskosten (z. B. Gebühren für die Einleitung des Insolvenzverfahrens)
- Kosten für den Insolvenzverwalter (gesetzlich definierte Honorar und Auslagen)
- Betriebskosten:
- Löhne und Gehälter von Mitarbeitern, die für die Insolvenzmasse arbeiten
- Mieten und Nebenkosten für Geschäftsräume
- Kosten für die Fortführung des Geschäftsbetriebs, falls dies im Interesse der Masse liegt
- Sachkosten:
- Kosten für die Aufbewahrung und Verwaltung von Vermögenswerten der Insolvenzmasse
- Kosten für die Instandhaltung oder den Verkauf von Vermögenswerten
- Beratungskosten:
- Honorare für Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere Experten, die in das Verfahren involviert sind
- Sonstige Kosten:
- Reisekosten, Büromaterialien und andere allgemeine Verwaltungskosten
Situation im Insolvenzverfahren
Die Befriedigung der Forderungen der Massegläubiger erfolgt vor den Forderungen der Insolvenzgläubiger. Dies bedeutet, dass Massegläubiger eine höhere Sicherheit bezüglich der Rückzahlung ihrer Forderungen haben. Im Rahmen der Insolvenzverwaltung müssen Insolvenzverwalter sicherstellen, dass die Ansprüche dieser Gläubiger ordnungsgemäß berücksichtigt werden, um ein gerechtes Verfahren zu gewährleisten und das Vertrauen in den Insolvenzprozess aufrechtzuerhalten. Grundsätzlich kann ein Massegläubiger von einer vollständigen Befriedigung ausgehen.
Der seltene Fall der Masseunzulänglichkeit
Trotz der bevorzugten vorrangigen Stellung der Massegläubiger können jedoch auch Sie sich nicht immer sicher sein, eine Zahlung Ihrer Leistungen zu erhalten. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter im laufenden Insolvenzverfahren feststellt, dass das Vermögen (die Masse) nicht mehr ausreicht, um die fälligen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.
Man kann in diesem Fall auch von einer “Insolvenz in der Insolvenz” sprechen.
Konkret beschreibt die Masseunzulänglichkeit die Situation, wo die Kosten des Insolvenzverfahrens zwar gedeckt sind, jedoch die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die sonstigen fälligen Masseverbindlichkeiten zu decken.
In einem solchen Fall hat der Insolvenzverwalter das Insolvenzgericht über die Masseunzulänglichkeit zu informieren, gleiches gilt, soweit er dies vermutet. Massegläubiger werden vom Insolvenzgericht informiert (siehe §208 InsO).
Insolvenzgläubiger – 4. Rang
Grundlagen
Zu dieser Gruppe gehören alle Gläubiger, deren Forderungen bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind, ohne dass ihnen eine besondere Sicherheit (wie in den zuvor genannten Rängen) zusteht.
Beispiele
Ihre Kaufvertrags-Forderung sind also beispielhaft nicht durch Eigentumsvorbehalte abgesichert. Auch wurde keine Hypothek für einen Kredit bestellt…
Für diese Gruppe erfolgt die Berechnung der Verteilungsquote nach Maßgabe der vorhandenen Insolvenzmasse und der Rangfolge innerhalb der Gruppe. Sofern es zu einer Insolvenzanfechtung kommt, wird die zurückgehende Masse anteilig auf alle Insolvenzgläubiger verteilt.
Situation im Insolvenzverfahren
Nachrangige Gläubiger – 5. Rang
Grundlagen
Gläubiger die erst nachrangig befriedigt werden, sind durch ihre Rechtsposition einem höheren Risiko ausgesetzt.
Sie werden bei der Schlussverteilung nur dann berücksichtigt, soweit alle anderen in den höherrangigen Gläubigergruppen bedient sind.
Beispiele
§39 Abs1 InsO hält einen umfangreichen Katalog von nachrangigen Forderungen bereit, darunter insbesondere
- Gläubiger mit Zinsansprüchen
- Gläubiger mit Kosten die durch die Teilnahme am Verfahren entstehen
- Gläubiger von Säumniszuschlägen
- Gläubiger mit Forderungen aus einer unentgeltlichen Leistung
- Gläubiger mit Forderungen aus einem Gesellschafterdarlehen
Soweit im Insolvenzverfahren Nachrang-Vereinbarungen getroffen werden, gehören auch diese gem. Abs. 2 dazu.
Situation im Insolvenzverfahren
Für die Gläubiger bedeutet die nachrangige Einordnung häufig einen Totalausfall, da erst alle anderen Ränge befriedigt werden. Es ist kaum oder nur in äußerst seltenen Fällen anzunehmen, dass danach noch Masse vorhanden sein wird.
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