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Möglichkeiten des Betriebsrates

Ein Schock für die Angestellte aber oftmals auch für den Betriebsrat. Wie sollten Sie vorgehen, welche Rechte stehen dem Betriebsrat zu. Sollte der Betriebsrat aktiv auf die Geschäftsführung zugehen, könnenen Sie Auskünfte erzwingen? ...Viele Fragen

In aller Kürze:
Wissen auf den Punkt gebracht!

Das Wichtigste zuerst: Auch wenn Ihr Arbeitgeber in die Insolvenz fällt, ändern sich die Rechte des Betriebsrates nicht! Dies trifft sowohl auf die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren (hier bleibt der Arbeitgeber Verfügungsberechtigter, also behält die Arbeitgeber-Position) als auch auf die Regelinsolvenz zu (hier wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter bestellt, er tritt nunmehr in die Arbeitgeberposition ein).

Soweit Ihr Unternehmen mindestens 21 Mitarbeiter hat (siehe §111 Abs. 1 BetrVG), gelten alle Regelungen des BetrVG; über geplante Betriebsänderungen, mithin Informationspflichten des Insolvenzverwalters bzw. Schuldners, Vorschlagsrechte oder Verhandlungspflichten. Auch bei möglichen Folgen von Betriebsänderungen gilt es die Sozialauswahl zu gestalten.

Auch wenn die Insolvenzeröffnung selbst keine Betriebsänderung darstellt, kommen jedoch deren Folgen als solche daher. Dies können die Schließung von Produktionsstandorten, das Fokussieren auf bestimmte Geschäftsfelder oder insbesondere Massenentlassungen sein. Zu beachten ist jedoch daß die Insolvenzordnung hier einige Sonderregelungen in den §§ 120ff bereitstellt, welche die zuvorgenannten Rechte einschränken können.

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