[Wissens-Datenbank]
Mitbestimmung von Dienstleistern (Gl.-Versammlung)

Die insolvenzrechtliche Gläubigerselbstverwaltung stellt ein hohes Rechtgut dar, wobei die Gläubigerversammlung die oberste Entscheidungsinstanz im Insolvenzverfahren darstellt. Die Einflussnahme setzt jedoch "aktives" Handeln der Gläubiger voraus.
In aller Kürze:
Wissen auf den Punkt gebracht!
- einer oder mehrere absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts 2/5 (zwei Fünftel) der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt
- mindestens 5 (fünf) absonderungsberechtigte Gläubiger oder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger,
deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen 1/5 (ein Fünftel) der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt
Vereinfacht erklärt:
Sollten Sie als Handwerker bei einem Bauvorhaben von der Insolvenz des beauftragenden Bauherren betroffen sein, müssen Sie soviel Handwerker (oder Gläubiger) überzeugen mit Ihnen gemeinsam aktiv zu werden, daß Sie 20% aller Forderungen und Absonderungsrechte erreichen müssen.
Ähnliche Artikel
IVW-Leistungen: Prüfungs- & Berichtstermin
IVW-Leistungen: Abwehr Insolvenzanfechtung
IVW-Leistungen: Krise & Insolvenz Ihres Kunden
Expertise &
Geschwindigkeit

In Krisenzeiten zählen Vertrauen und klare Handlungsstrategien. Profitieren Sie von unserer praxiserprobten Expertise in Restrukturierung und Insolvenz.