Insolvenzantrag als Strategie für Gläubiger?

Bei erkennbarer Zahlungs-Unfähigkeit steht Ihnen neben dem Mahnverfahren auch der Weg offen, Insolvenzantrag über das Vermögen Ihres Auftraggebers zu stellen, jedoch sind Vor- und Nachteile dieser Strategie genau abzuwägen.

Können Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen?

Insolvenzverfahren in aller Kürze

Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und dient vornehmlich dazu, Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners (siehe §17 InsO) gemeinschaftlich zu befriedigen (zwei weitere bestehende Antragsgründe sind im Hinblick auf einen möglichen Antrag durch einen Gläubiger nicht relevant). Dabei wird das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach gesetzlichen Regeln verteilt (§§ 1, 87 InsO).
Das Insolvenz-Verfahren wird auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet.

Zahlungsverzug, Zahlungsstockung versus Zahlungsunfähigkeit

  • Zahlungsverzug/Mahnverfahren:
    Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Schuldner eine fällige Zahlung nicht rechtzeitig leistet. Nach § 286 BGB gerät der Schuldner in Verzug, wenn er nach Fälligkeit und einer ausgesprochenen Mahnung durch den Gläubiger nicht zahlt. Das Mahnverfahren ist der sich anschließende Prozess, den der Gläubiger einleiten kann, um die ausstehende Zahlung einzufordern. Soweit der Schuldner nach Mahnung nicht zahlt, kann der Gläubiger einen Mahnbescheid (Verfahren gem. §§ 688-703d der Zivilprozessordnung) beim zuständigen Gericht beantragen.
  • Zahlungsstockung & Liquiditätslücke:
    Unter Zahlungsstockung versteht man eine vorübergehende Schwierigkeiten des Unternehmens, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Dies führt oft zu einer Verzögerung von Zahlungen an Gläubiger, bedeutet jedoch nicht zwingend eine Insolvenz. Zahlungsstockungen können durch kurzfristige Liquiditätsengpässe verursacht werden.
    Dem Schuldner ist (nach einer BGH-Grundsatzentscheidung v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04) in Anlehnung an die Insolvenzantragsfrist des §15a Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich ein Zeitraum von drei Wochen einzuräumen, um eine die 10-Prozent-Grenze übersteigende Liquiditätslücke auf unter 10 Prozent zu reduzieren.
    Ähnlich hat der BGH eine Deckungslücken von weniger als 10 Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten für einen Insolvenzantrag als nicht beachtlich angesehen.
  • Insolvenz:
    Insolvenz ist ein rechtlicher Zustand, in dem ein Unternehmen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen. Dies wird durch einen Insolvenzantrag eingeleitet, der nach § 15a InsO (Insolvenzordnung) gestellt werden muss. Es gibt verschiedene Arten von Insolvenzverfahren, darunter Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz. Ziel ist es, die Gläubiger zu befriedigen und eine mögliche Sanierung des Unternehmens zu prüfen.

Zusammengefasst kann ein Insolvenzantrag nur gestellt werden, wenn das zahlungsunfähige Unternehmen nicht nur kurzfristig nicht zahlen kann bzw. will, sondern dauerhaft nicht in der Lage ist.

Wie erkenne ich eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

Die Zahlungsunfähigkeit ist ein zentraler Begriff im Insolvenzrecht und beschreibt die Situation, in der ein Unternehmen seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Die Erkennung der Zahlungsunfähigkeit erfolgt in der Regel anhand folgender Kriterien:

  • Fehlende Liquidität: Das Unternehmen ist (wie bereits zuvor dargelegt) nicht in der Lage, seine Zahlungsverpflichtungen aus eigenen Mitteln zu begleichen. Dies bedeutet, dass die verfügbaren liquiden Mittel nicht ausreichen, um die fälligen Rechnungen zu bezahlen.
  • Zahlungsrückstände: Häufige und signifikante Zahlungsrückstände gegenüber Gläubigern können ein Hinweis auf Zahlungsunfähigkeit sein. Wenn das Unternehmen wiederholt Rechnungen nicht fristgerecht begleicht, ist dies ein deutliches Warnsignal.
  • volle Ausnutzung von Lieferantenzielen: Das Unternehmen schöpft kontinuierlich eingeräumte Kreditlinien oder überschrietet die  eingeräumten Zahlungsziele.
  • Verhandlungen mit Gläubigern: Wenn das Unternehmen vermehrt in Verhandlungen mit Vertragspartnern (Gläubigern) tritt, um Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungen zu vereinbaren, kann dies auf eine kritische finanzielle Lage hindeuten.
  • Zustellung von Mahnbescheiden: Dem Unternehmen werden wiederholt und steigend Mahnbescheide zusgestellt.
  • Vorauskasse: Andere Unternehmen erbringen Leistungen nur noch bei Vorauszahlung.
  • Wirtschaftliche Kennzahlen: Eine Analyse von Bilanz und GuV kann (soweit eine Gläuber Zugriff darauf hat, z.B. über das Unternehmensregister) Aufschluss geben. Negative Entwicklungen in der Eigenkapitalquote oder steigende Verbindlichkeiten im Verhältnis zu den Aktiva sind Indikatoren für eine mögliche Zahlungsunfähigkeit.
  • Kreditanfragen: Eine Zunahme von Kreditanfragen oder Ablehnungen von Banken kann ebenfalls ein Anzeichen dafür sein, dass das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten steckt.

Für Lieferanten bzw. Gläubiger ist es wichtig, diese Anzeichen frühzeitig zu erkennen, um Entscheidungen pro oder contra einer Antragsstellung beim Insolvenzgericht zu treffen.

Strenge Voraussetzungen bei einem Insolvenzantrag durch den Gläubiger (Fremdantrag)

Um zu verhindern, dass Gläubiger ohne triftige und nachvollziehbare Gründe Ihre Auftraggeber (den Schuldner) in die Insolvenz führen und damit gravierende Folgen auslösen, sind für diesen Antrag gem. §14 InsO strenge Regelungen festgelegt.

Dieser startet wie folgt:
Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.

Mithin ist es erforderlich, dass Gläubiger Unterlagen vorlegen, die ihre Forderung gegenüber dem Unternehmen genau belegen. Darüber hinaus (und dies ist wichtig) muss auch nachgewiesen werden, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die fällige Verbindlichkeit zu erfüllen. Dies kann beispielsweise durch Dokumente geschehen, die einen gescheiterten Pfändungsversuch dokumentieren. Auch wenn eher selten, kann auch eine eidesstattliche Versicherung des Unternehmens bezüglich seiner finanziellen Lage herangezogen werden.

Wann bzw. wer darf einen Insolvenzantrag stellen

Gem. §14 InsO sind drei Voraussetzungen  zu erfüllen, die nachfolgend erläutert werden:

  • Rechtliches Interesse:
    Das geforderte Rechtschutzinteresse dient dazu, die Ansprüche des Gläubigers zu schützen und ihm die Möglichkeit zu geben, an der Verteilung der Insolvenzmasse beteiligt zu werden. Daher dürfen Ihm keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um seine Forderungen durchzusetzen, wobei die zwei nachfolgenden Punkte nachgewiesen werden müssen.
    Ein rechtliches Interesse liegt jedoch nicht vor, wenn der Insolvenzantrag für fremde, ausserhalb der Insolvenz liegenden Gründe (z.B. das reine Ausüben von Druck auf den Schuldner, um eine Zahlung zu fordern) motiviert sind.
  • Fällige Forderung / Gläubigerstellung:
    Der Gläubiger muss nachweisbar eine Forderung gegen den Schuldner haben. Dies kann sich aus einem vertraglichen Verhältnis, einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. Steuern, Krankenkassenbeiträge) oder einer anderen rechtlichen Grundlage ergeben.
  • Insolvenzeröffnungsgrund:
    Der Insolvenzgrund des §17 InsO lautet: Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Sie wird über eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der verfügbaren Zahlungsmittel einerseits und der fälligen Verbindlichkeiten andererseits identifziert (Liquiditätsbilanz, nunmehr auch Finanzplan). Dabei sind Zahlungsstockungen (Rückführung binnen 3 Wochen) und Liquiditätslücke (10%), wie weiter oben beschrieben, auszuschließen.

Wichtig ist, das der Gläubiger nur glaubhaft machen muss, daß eine Forderung und Antragsgrund vorliegt. Gem. §294 ZPO (Glaubhaftmachung) kann sich der Gläubiger dabei  “aller Beweismittel bedienen, u.U. auch einer Versicherung an Eides statt.” Die oben augeführten Merkmale zum Erkennen der Zahlungsunfähigkiet können hierzu dienen.
Es wird nicht verlangt, daß er den vollständigen Beweis für einen Eröffnungsgrund erbringen muss, was ihm technisch auch kaum möglich sein wird.

Wie und wo stelle ich den Insolvenzantrag?

Ein Insolvenzantrag durch einen Gläubiger ist beim Amtsgericht am Wohnort des Schuldners zu stellen (bitte nutzen Sie unsere Insolvenz-Gerichts-Suche unter “Insolvenz-Wissen”. Der Antrag ist nur zulässig, wenn inhaltlich die im vorherigen Absatz genannten drei Punkte nachgewiesen werden (d.h. das rechtliche Interesse, die Gläubigerstellung und auch der Insolvenzgrund), wobei das Ziel der Insolvenzeröffnung deutlich zum Ausdruck kommen. In formeller Hinsicht muss der Antrag schriftlich gestellt werden und das Unternehmen und den Antragsteller klar erkennbar machen.

Vorteile des Finanzamt gegenüber regulären Gläubigern

Insolvenzen werden häufig ausgelöst, wenn Behörden oder Körperschaften (inbesondere Krankenkassen) ins Spiel kommt. Weit überwiegender werden Insolvenzanträge durch das Finanzamt ausgelöst. Warum ist das so?
Der wesentliche Vorteil des Finanzamt ist, das es Gläubiger und Vollstrecker in einer Person ist. Anders als bei Lieferanten bzw. Gläubigern, die erst über Gerichte gehen müssen, um einen Vollstreckungsbescheid einzuklagen, um diesen dann erst an einen Gerichtsvollzieher zu übergeben. Das Finanzamt erstellt jedoch seine eigenen vollstreckbaren Titel und ist dabei gleichzeitig auch noch Vollstreckungsbeamter. Es vollstreckt (pfändet) also seine eigenen Titel. Dies macht jedoch deutlich, warum es höchst wichtig ist, Steuern rechtzeitig zu zahlen oder im Notfall schnellstmöglichst in Verhandlungen zu gehen.

Vorsicht bei Missbrauch eines Insolvenzantrags durch Gläubiger

Kann ich einem Schuldner damit drohen, einen Insolvenzantrages zu stellen?

Ein solches Verhalten ist höchst gefährlich. Natürlich hat der Gläubiger das Recht den Schuldner auf seinen geplanten Insolvenz-Fremdantrag zu informieren. Ist dabei jedoch ein deutlicher Druck verbunden, den Schuldner zur sofortigen Zahlung offener Forderungen zu bewegen oder gar zwingen, befinden Sie sich schnell im strafrechtlichen Tatbestandsbereich. Sätze wie “wenn Sie nicht bis Freitag zahlen, stellen wir Insolvenzantrag” erfüllen den Tatbestand der Nötigung gem. §240 StGB!
Es ist daher dringenst davon abzuraten, auch nur den Anschein der Nötigung zu erwecken.

Welche Folgen bestehen bei Missbrauch eines Insolvenzantrages?

Nicht nur strafrechtlich, sondern auch im Hinblick auf die durch den Schuldner geleistete Zahlungen besteht die Gefahr, dass ein Insolvenzverwalter diese Zahlungen zurückfordern kann. Auf Grund des mit der Nötigung verbundenen Wissens um die Situation des Auftraggebers (Schuldners) und dem ausgeübten Druck wird deutlich, daß sich der Gläubiger einen Vorteil verschaffen wollte. Auch wird deutlich, daß er vollständig Kenntnis der Situation des Schuldners hatte.

  • fehlendes Rechtschutzinteresse:
    Wie oben dargelegt, führen insolvenzfremde Gründe zur Abweisung des Insolvenzantrages durch das Insolvenzgericht.
  • Insolvenz-Anfechtung:
    Laut InsO kann der Insolvenzverwalter innerhalb bestimmter Zeiträume vorgenommene Rechtshandlungen anfechten, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (§ 131 InsO: die sogenannte inkongruente Deckung). Die Anfechtung einer solchen Handlung, in diesem Fall die durchgeführte Zahlung, führt dazu, dass die relevanten Vermögenspositionen an die Insolvenzmasse zurückzugewähren sind (§ 143 InsO). Der Insolvenzverwalter wird Sie also auffordern, die entsprechende Summen zurückzuzahlen.
  • diverse weitere zivilrechtliche Schadensersatz-Ansprüche (soweit nachweisbar):
    • Ansprüche aus dem Eingriff in einen eingerichteten Geschäftsbetrieb (§823 Abs. 1 BGB),
    • Ansprüche aus Kreditgefährdung (§824 BGB),
    • Ansprüche auf Grund falscher Verdächtigung (§823 Abs. 2  BGB i.V.m. §164 Abs. 2 StGB),
    • übler Nachrede (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §186 StGB).

Die unterschiedlichen Forderungs-Typen

Titulierte Forderungen (z.B. Zwangsvollstreckung ist möglich)

Forderungen, welche durch Gerichtsverfahren ausgeurteilt bzw. tituliert wurden, bedürfen keiner weitergehenden Glaubhaftmachung. Dies ergibt sich schon aus §179 Abs. 2 InsO: “Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen”.

Nicht titulierte Forderungen

Nicht titulierte Forderungen (also nicht durch Gerichtsverfahren bestätigt) müssen, wie es der Gesetzestext vorgibt, schlüssig dargelegt und der Bestand der Forderung durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Alle mögliche Nachweise sind zulässig, dies können Zahlungsvereinbarungen, Rechnungen, Zahlungsaufforderungen, Verträge, auch Buchungsbestätigungen, o.ä. sein. Auch kommen eidesstattliche Versicherung in Betracht.

Bestrittene Forderungen (z.B. Schuldner verweigert Annahme auf Grund von Mängeln)

Soweit ein Leistungs-Mangel vorliegt, wird der Schuldner diese nicht akzeptieren, mithin die Annahme verweigern. Gleiches kann bei Gewährleistung oder anderen Rechsmängeln. In einem solchen Fall wird das Gericht die Forderung nicht akzeptieren, zumal es sich nicht um eine titulierte Forderung handelt. Sollte die Forderung aus Sicht des Gläubigers, so sollte er dies jedoch durch geeignete Belege nachweisen.

Vorteile & Risiken eines Insolvenzantrags durch Gläubiger

“Einer für Alle”

Der wichtigste Punkt in der Beurteilung, ob sich ein Fremdantrag lohnt, liegt in der Natur der Insolvenzordnung. Diese stellt unmissverständlich in §1 klar, dass das Ziel des Insolvenzverfahren eine gleichmäßige, gemeinschafliche Gläubigerbefriedigung ist. Selbst wenn der Gläubiger den Aufwand (und ggf. auch Kosten) auf sich nimmt, das Verfahren anzustoßen, wird er nicht bevorzugt. Der Einzelgläubiger agiert faktisch für die Gesamtheit der Gläubiger.

Dauer des Insolvenzverfahrens

Während ein Mahnbescheid binnen eines Monats von Erfolg gekrönt sein kann (soweit kein Widerspruch durch den Schuldner erfolgt), kann die Titulierung im Zivilprozessverfahren  -je nach personeller Ausstattung des Gerichts- schon einige Monate dauern. Das Insolvenzverfahren kann sich weit länger erstrecken (bei komplexen Fällen mehrere Jahre). Dabei hängt die Länge jedoch von so vielen Faktoren ab, daß eine Prognose kaum möglich erscheint.

Wie prüft das Insolvenzgericht?

Das Gericht prüft die formelle als auch die sachliche Rechtmäßigkeit des Fremdantrags.
In fomreller Hinsicht sind insbesondere die örtliche Zuständigkeit, die Form und erforderlichen Unterlagen relevant.
Bei der Rechtmäßigkeit wird es vor allem auf den Sachvortrag ankommen, wie das Rechtsschutzinteresse begründet wird. Auch wird das Gericht die eingereichten Unterlagen in Bezug auf die bestehende Gläubigerstellung nachprüfen. Im Hinblick auf den Antragsgrund sollten alle möglichen Hinweise detailliert dargestellt werden, so dass dem Gericht eine schnelle Beurteilung ermöglicht wird.
Die Prüfung sollte kurzfristig bestätigt oder abgelehnt werden, ggf. kann das Gericht auch Rückfragen haben.

Welche Haftung bestehen für den beantragenden Gläubiger?

Erhöhte Gefahr der Anfechtung

Unabhängig von der oben besprochenen “erzwungenen” Zahlungen (Stichwort: inkongruente Deckung), gilt es bei der Insolvenzanfechtung zusätzlich auch an folgendes Risiko zu denken: Angenommen der Insolvenz-Fremdantrag wurde seitens des Gerichts bestätigt, so liegt das Interesse des Schuldners möglicherweise darin, den Antrag aus der Welt zu schaffen, wenn Sie eine Zahlung an den Gläubiger vornehmen. Sollte jedoch kurze Zeit später dann doch ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden, sind die Zahlungen des Schuldners an den Gläubiger ebenfalls anfechtbar (kongruent/inkongruent, 3 Monate). Grund: die positive Kenntnis des Gläubigers über die Situation des Schuldners. Mithin sollte auch dies in die Risiko-Bewertung “pro oder contra Fremdantrag”einbezogen werden.

Welche Kosten-Risiken bestehen?

Die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen zunächst die Insolvenzmasse und der Schuldner. Reicht dies nicht, so können die Kosten aber gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m § 64 InsO auch dem Antragsteller auferlegt werden. Ein nicht kalkulierbares Kostenrisiko für jeden Gläubigerantrag.

 

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