Erfolgs-Chancen: Insolvenztabelle & Insolvenzquote

Für Gläubiger im Insolvenz-Verfahren spielt die Aufnahme in die Insolvenz-Tabelle eine wesentliche Rolle. Soweit die Forderung festgestellt wurde, befriedigt der Insolvenzverwalter den Gläubiger mit der Insolvenzquote. Doch wie hoch ist diese?
Insolvenzverfahren in Deutschland – ein Überblick
Das Insolvenzverfahren in Deutschland hat seine Wurzeln im 19. Jahrhundert, als das erste Konkursrecht 1877 eingeführt wurde. Die Insolvenzordnung (InsO) von 1999 modernisierte die Regelungen und förderte die Sanierung von Unternehmen. Das Verfahren dient dazu, die Gläubigerinteressen zu wahren, Vermögen gerecht zu verteilen und gegebenenfalls eine Unternehmenssanierung zu ermöglichen. Historisch betrachtet spiegelt es den Wandel von der reinen Gläubigerbefriedigung hin zu einer wertschätzenden Insolvenzabwicklung wider.
So führte das ESUG in 2012 z.B. die Eigenverwaltung ein, die in Deutschland bis dato unbekannt war. Auch die COVID Pandemie hatte einen zeitlich begrenzten aber starken Einfluss. In 2019 kam auch das StaRUG hinzu, welches eine rechtzeitige Restrukturierung fördert. Die Digitalisierung hat in 2024 verpflichtend Einzug gehalten (z.B. in der Verpflichtung für Insolvenzverwalter ein elektronisches Informationssystem vorzuhalten).
Insolvenzverfahren in aller Kürze
Das Insolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und dient vornehmlich dazu, Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners (siehe §17 InsO) gemeinschaftlich zu befriedigen (zwei weitere bestehende Antragsgründe sind im Hinblick auf einen möglichen Antrag durch einen Gläubiger nicht relevant). Dabei wird das vorhandene Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach gesetzlichen Regeln verteilt (§§ 1, 87 InsO).
Das Insolvenz-Verfahren wird auf Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht eingeleitet.
Insolvenztabelle & Forderungsanmeldung
Was versteht man unter Insolvenztabelle?
Eröffnet das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren, so fordert es alle Gläubiger auf, Ihre Forderung innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Insolvenztabelle stellt dabei eine Auflistung aller Forderungen dem Grund und der Höhe nach dar, inclusive der Rangfolge.
Achtung: Ein schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens vorhandener Titel über eine Forderung (§§ 300, 794 ZPO) geht mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle unter und wird vollständig durch den Auszug aus der Tabelle ersetzt.
Wie melde ich Forderungen meines Unternehmens an?
Die Anmeldung der Forderung muss schriftlich erfolgen, Grund und der Betrag muss angegeben werden, Kopien der Originalbelege sind beizufügen. Ein Sonderfall stellen vorsätzlich, unerlaubte Handlungen dar, hier müssen auch die Tatsachen zur Einschätzung benannt werden. Der Insolvenzverwalter kann die Form des Antrags vorschreiben (siehe §174 InsO), inbesondere auch eine elektronsiche Übermittlung. Wichtig ist, daß die Forderung vollständig und lückenlos durch Verträge, Rechnungen und Leistungsnachweise belegt werden.
Mithin sind für die Forderungsanmeldung folgende Mindestangaben erforderlich:
- Name und Anschrift des Gläubigers (inkl. Vertretungsrechte)
- Name, Anschrift des Schuldners
- Höhe der Forderung
- Grund der Forderung (z.B. Kaufvertrag, Schuldverschreibung, etc.)
- Kopien der Belege (z.B. Rechnung, Titel, etc.)
- ggf. Angaben zum Rang (z.B. bei gesicherten Forderungen)
Fallen Kosten an?
Nein, soweit Sie im Rahmen der durch das Gericht festgelegten Fristen Ihre Forderung anmelden, entstehen keine Kosten.
Welche Fristen gelten?
Gemäß § 174 Abs. 1 InsO müssen Gläubiger ihre Forderungen bis zum Ende der ersten Gläubigerversammlung anmelden. Diese Versammlung findet in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens statt, es sei denn, das Gericht setzt einen anderen Termin fest. Typischerweise wird das Gericht jedoch eine Frist von mindestens 14 Tagen beachten, dies ergibt sich aus §28 Abs. 1 S. 2 InsO bzw. dem Eröffnungs-Beschluss des Insolvenzgerichts. Es handelt sich bei der Anmeldefrist jedoch nicht um eine Ausschlussfrist (siehe nachfolgend).
Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.
Welche Risiken birgt eine verspätete Forderungsanmeldung?
§177 InsO schreibt fest, dass auch verspätete Forderungsanmeldungen im Prüfungstermin zu berücksichtigen sind, also jene, die erst nach dem durch das Gericht bestimmten Anmelde-Frist eingegangen sind. Jedoch besteht die Möglichkeit, daß der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger dem widersprechen. In diesem Fall werden dem nachmeldenden Gläubiger die Kosten für eine zusätzlichen Prüfungstermin aufgebürdet. Hinweis: Zum Termin werden neben den Insolvenzgläubigern, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner geladen.
Typische Kosten liegen im Bereich von ca. 25 EUR.
Warum werden sog. Masseforderungen nicht einberechnet ?
Gläubiger fragen sich häufig, warum Leistungen im eröffneten Insolvenzverfahren vollständig bezahlt werden, während Ihre Forderung (also jene, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden ist) nur mit der niedrigen Quote bedient werden (falls es überhaupt Vermögenswerte gibt, die zu verteilen sind).
Masse-Forderungen entstehen -anders als Insolvenzforderungen- erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und betreffen ausschließlich Leistungen, die zur Erhaltung der Masse oder zur Ermöglichung der Fortführung des Unternehmens notwendig sind. Das Insolvenzrecht sieht daher vor, dass sie vorrangig zu bedienen sind, auch vor dem Hintergrund, eine möglichst hohe Quote für die Insolvenzgläubiger zu gewährleisten.
Darüber hinaus dient die privilegierte Behandlung von Masseforderungen dazu, Anreize für Dienstleister und Gläubiger zu schaffen, auch während eines Insolvenzverfahrens weiterhin Leistungen zu erbringen. Dies ist entscheidend, um die Sanierungschancen des Unternehmens zu erhöhen und einen geordneten Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten.
Es handelt sich mithin nicht um eine echte Bevorzugung, sondern um die Ermöglichung einer notwendigen Insolvenzverwaltung, um sowohl die Interessen der Gläubiger als auch die Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens zu berücksichtigen.
Digitalisierung: Was ist ein GIS?
Spätestens mit dem Jahr 2024 ist die Digitalisierung auch in der Insolvenzverwaltung verpflichtend angekommen.
Das Gläubiger-Informations-System (kurz GIS) ist seit diesem Zeitpunkt ein in §5 Abs. 5 InsO vorgeschriebenes Online-Portal, in dem alle relevanten Informationen zum Verfahren (durch berechtigte Personen) eingesehen werden können. Die Funktion umfasst auch die Forderungsanmeldung durch Gläubiger. Ein solches Gläuber-Information-System muss jeder Insolvenzverwalter vorhalten. Es ist für die Forderungsanmeldung verpflichtend, ausserhalb des GIS muss ein Insolvenzverwalter diese nicht beachten.
Was passiert nach der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle?
Mit der Forderungsanmeldung hat der Gläubiger alle Beweise vorzulegen. Der Insolvenzverwalter wird die vorgelegten Ansprüche und Unterlagen nunmehr prüfen. Insbesondere bei rechtlich komplexen Sachverhalten bedarf dies seiner Zeit. Hält der Insolvenzverwalter die Forderung für rechtswidrig oder hat er Zweifel an deren Rechtsmäßigkeit wird er Sie ablehnen und in der Insolvenztabelle entsprechend markieren. Hierfür kommen folgende Gründe in Betracht:
- Die Forderung wurde bereits mittels durchgeführte Zahlungen abgegolten.
- Die Forderung wurde nicht vollständig und lückenlos nachgewiesen.
- Die vertragliche Grundlage wird seitens des Insolvenzverwalters in Frage gezogen (dies ist meisten in eher komplexen Rechtsfragen der Fall).
- Auch können Verjährung und andere Einwendungen gegen den Anspruch gegeben sein.
- Im Hinblick auf die Forderung liegen bereits ablehnende Urteile von Gerichten vor.
Eine Erörterung der bestrittenen Forderungen finden Im Prüfungstermin statt (§29 Abs. 1 Nr. 2).
Wichtig: Soweit der Forderung nicht widersprochen wurde, wird das Gericht bzw. der Insolvenzverwalter Sie nicht informieren, , Sie erhalten keine besondere Nachricht des Gerichts (§ 179 Abs. 3 InsO). Nur im Fall eines Widerspruchs werden Sie informiert.
Was bedeutet, wenn der Insolvenzverwalter der Forderung widerspricht?
Forderungen die bestritten wurden sind einzeln zu erörtern § 176 InsO, §29 Abs 1 InsO.
Soweit die Forderung in der Tabelle als bestritten gekennzeichnet ist, wird diese seitens des Insovenzverwalters nicht beachtet.
Dem betroffenen Gläubiger steht es jedoch frei, die Forderung auf dem Gerichtsweg zur Tabelle feststellen zu lassen. Das Kostenrisiko liegt jedoch bei ihm.
Prozessgegner ist dabei die widersprechende Person, d.h. entweder der Insolvenzverwalter, der Schuldner oder ein anderer Gläubiger. Ist die Forderung mittels vollstreckbaren Titel abgesichert liegt es am Insolvenzverwalter oder dem ablehnenden Insolvenzgläubiger.
Hinweis: Das zuständige Insolvenzgericht befasst sich nicht mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit bestrittener Forderungen, dies obliegt allein den betroffenen Verfahrensbeteiligten. Im Prüfungsverfahren hat das Insolvenzgericht nur die Erklärungen der Beteiligten zu beurkunden. Obsiegt die Insolvenzgläubigerin oder der Insolvenzgläubiger mit der Klage, so hat diese Person beim Insolvenzgericht unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils die Berichtigung der Insolvenztabelle zu beantragen (§ 183 Abs. 2 InsO).
Hatte der Gläubiger bereits Klage auf Zahlung erhoben, wird diese gem. §240 ZPO unterbrochen, bis das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist oder “…bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen” ist. Die Unterbrechung beginnt nach Satz 2 sogar schon mit der Bestellung eines vorläufigen starken Insolvenzverwalters.
Was heißt „vorläufig bestritten“,wie sieht der BGH dies?
Nicht immer wird es dem Insolvenzverwalter in der kurzen Zeit bis zum Prüfungstermin möglich sein, eine vollständige und sachgerechte Prüfung vorzunehmen. Gerade wenn Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht werden können oder die Prüfung komplex ist, wird der Insolvenzverwalter diese typischerweise „vorläufig bestritten“.
Zwar verfügt die Insolvenzordnung nicht über ein Rechtsinstrument des “vorläufigen Bestreitens” (dies wurde seitens des BGH schon im Jahr 2006 festgestellt), vielmehr ist nur zwischen festgestellten und bestrittenen Forderungen zu unterscheiden. Dennoch trifft man diese Vorgehensweise -aus nachvollziehbaren Gründen- immer wieder an.
Ist dies der Fall ist der Insolvenzverwalter aber verpflichtet, die Tabelle aktiv zu korrigieren. Dabei kann die Erklärung entweder gegenüber dem anmeldenden Gläubiger oder aber gegenüber dem Insolvenzgericht erklären werden (BGH, Urteil vom 27. April 2023, Az. IX ZR 99/22; Rn. 13). Gläubiger sollten jedoch auch von sich aus darauf drängen, mit Ihren später bestätigten Forderungen in die Tabelle aufgenommen zu werden.
Wann gilt meine Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen?
Grundsätzlich lässt sich nach vorgesagtem klarstellen, daß die Forderung immer dann Bestandteil der Insolvenztabelle ist, solange diese nicht bestritten wurde. Ein besondere Mitteilung erhält der Gläubiger nicht, er kann jedoch das GIS (Gläubiger-Informations-System) nutzen, um sich über die Aufnahme in der Insolvenztabelle zu versichern.
Wann erhalte ich die Auszahlung (quotale Verteilung der Insolvenzmasse)?
Die Schlussverteilung (§196 InsO) erfolgt, nachdem der Insolvenzverwalter ein Schlussverzeichnis aller zu berücksichtigenden Forderungen mit Festellung der Quote fertigen konnte.
Dazu bestimmt das Gericht einen Schlusstermin (vgl. §197 Abs.1 S.1 InsO), welcher eine finale Gläubigerversammlung darstellt.
In dem Termin wird die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters erörtert und mögliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben. Auch wird seitens der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse (§197 Abs. 1) entschieden.
Wann genau dieser Zeitpunkt ist, hängt stark von der Komplexität des Insolvenzverfahrens ab und kann sich auch über mehrere Jahre erstrecken. Eine Beantwortung mit einem definierten Zeitpunkt ist mithin nicht möglich.
Ausnahmsweise ist neben der Schlussverteilung auch eine Nachtragsverteilung möglich. Diese erfolgt, wenn nach der Schlussverteilung doch noch unvermittelt Vermögen zu verteilen ist.
Kann ich einen Vorab-Abschlag der Auszahlung verlangen?
Ja, erstaunlicherweise schreibt die Insolvenzordnung das Antragsrecht durch einen Gläubiger vor. Die Regelung findet sich in §187 Abs.2 InsO. Danach ist eine Abschlagszahlung möglich, “…sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind”. Da der Insolvenzverwalter jedoch die Gesamtsituation im Blick behalten muss, hat der Gläubiger darauf keinen Rechtsanspruch.!
Insolvenzquote
Insolvenzquoten in Deutschland
Wenn auch für Betroffene äußerst belastend, gehören Insolvenzen zum normalen Wirtschaftskreislauf. Deren Anzahl schwankt jedoch, abhängig von der wirtschaftlichen Situation Deutschlands.
Grundsätzlich gabe es nach Höchständen von 10 Insolvenzen pro 1000 Unternehmen in 2010 eine kontinuierliche Abnahme Auf Grund der staatlichen Maßnahmen in der Corona-Zeit setzte sich der Trend fort. Dieser Trend kehrte sich jedoch beginnend mit dem Jahr 2022 wieder um und stieg von dann 4,7 Insolvenzen pro 1000 Unternehmen mit jährlichen Wachstumsraten von über 20% (Quelle: Statistisches Bundesamt). Wir befinden uns mithin in einer Phase steigender Unternehmensinsolvenzen. Die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen steigt wieder (vergleichbare Aussage auch beim Zentralverband des deutschen Handwerks ZDH).
Auch wenn diese Zahlen ebenfalls als Insolvenzquote bezeichnet werden, fehlen werthaltige Statistiken zur Insolvenzquote im rechtlichen Sinne. Gemeint sind hier die Erfolgsquoten der Schlusszahlungen in Insolvenzfällen, mithin die Summe, welche Gläubiger in typischen Insolvenzfällen erwarten können. Zur besseren Differenzierung möchten wir von Deckungsquote sprechen.
Diesbezüglich existieren keine oder nur punktuelle Aussagen
So existiert eine Auswertung des Bundesamtes für Statistik aus dem Jahr 2017 welches auch die finanzielle Seite, also die Deckungsquote, betrachtet. Danach betrug die durchschnittliche Deckungsquote im Unternehmensumfeld circa 6,2% und in 2018 6% (siehe hier). Bei einer Forderung von 100 € würde ein Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens mithin nur ca. 6 € erhalten, 94% der Forderung sind danach uneinbringlich.
Eine Statistik aus Niedersachen führt eine Quote von 4,8% auf, wobei die Gesamtquote bei 11,2% liegt, soweit man auch Absonderungen (d.h. bevorrechtigte Forderungen) mit einbezieht.
Noch ein interessanter Fakt: Nach einer Statistik aus NRW werden 27,11% der Verfahren wegen Masselosigkeit abgewiesen – in diesen Fällen stellt dies für die Gläubiger praktisch einen Totalverlust dar.
Ist eine Forderungsanmeldung dann überhaupt sinnvoll?
Es gibt keine Verpflichtung eine Insolvenz-Forderung anzumelden oder am Insolvenzverfahren teilzunehmen. Tun Sie es nicht, steht Ihnen jedoch auch keine Auszahlung der Insolvenzquote zu. Die Entscheidung hängt daher stark vom Aufwand für die Anmeldung der Forderungen inklusive der notwendigen lückenlosen Belegebeschaffung und dem erwarteten Ergebnis des Verfahrens ab. Angesicht einer typischen Insolvenz-Quote von unter 10% muss die Forderung schon sehr hoch sein…
Die Entscheidung kann Ihnen jedoch keiner abnehmen.
Ähnliche Artikel
IVW-Leistungen: Prüfungs- & Berichtstermin
IVW-Leistungen: Abwehr Insolvenzanfechtung
IVW-Leistungen: Krise & Insolvenz Ihres Kunden
Expertise &
Geschwindigkeit

In Krisenzeiten zählen Vertrauen und klare Handlungsstrategien. Profitieren Sie von unserer praxiserprobten Expertise in Restrukturierung und Insolvenz.
Inhaltsverzeichnis