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Was sind sog. IDW Gutachten

In diversen Entscheidungen der BGH Senate sind Richtlinien insbesondere für die Beurteilung von Insolvenz oder Fortführungsfähigkeit entwickelt worden. Das Institut der deutschen Wirtschaft greift diese auf und entwickelt daraus berufliche Standards.
In aller Kürze:
Wissen auf den Punkt gebracht!
Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (verkürzt auch IDW genannt), ist eine berufsständische Organisation, die die Interessen der Wirtschaftsprüfer in Deutschland vertritt. Es hat die Aufgaben berufliche Standards zu entwickeln und zu veröffentlichen, so dass diese zu gleichmäßigen, qualitativ hochwertigen Bewertung von Prüfungs- bzw. Insolvenz-Tatbeständen der Wirtschaftsprüfer in Deutschland führen.
Dabei sind die vom IDW entwickelte Standards auch in der gerichtlichen und aussergerichtlichen Insolvenz- und Restrukturierungs-Praxis anerkannt.
Abhängig vom Kernbereich der sogenannten “Verlautbarungen” des IDW werden verschiedene Bereiche unterschieden:
- IDW Prüfungsstandards (IDW PS)
- IDW Qualitätssicherungsstandards (IDW QS)
- IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW RS)
- IDW Prüfungshinweise (IDW PH)
- IDW Rechnungslegungshinweise (IDW RH)
- IDW allgemeine Standards (IDW S)
In Insolvenz und Restrukturierung finden vor allem die Verlautbarungen der Kategorie IDW-S und IDW PS Anwendung.
Obwohl landläufig vornehmlich der IDW S6 (Stichwort: Sanierungs-Gutachten) bekannt ist, können -je nach Situation und Komplexität- auch anderen Standards Relevanz entfalten.
Insolvenz-relevante IDW-Standard sind etwa:
- IDW S2: Anforderungen an Insolvenzpläne
- IDW S6: Anforderungen an Sanierungskonzepte
- IDW S9: Bescheinigung nach § 270d InsO und Beurteilung der Anforderungen nach § 270a InsO
- IDW S11: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (früher IDW PS800)
- IDW S15: Bescheinigung des WP im StaRUG-Verfahren nach §§74,51 StaRUG
Im Hinblick auf die Prüfung der Pflichten aus §1 StaRUG wiederum können diverse Prüfungs-Standards herangezogen werden:
- IDW PS 340 Die Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 Abs. 4 HGB
- IDW PS 980 Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Compliance Management Systemen
- IDW PS 981 Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung von Risikomanagementsystemen
- IDW PS 982 Grundsätze ordnungsmäßiger Prüfung des internen Kontrollsystems des internen und externen Berichtswesen
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsprechung in Ihren Entscheidungen frei von jeglichen Einflüssen Dritter ist und die o.g. Standards mithin nicht die Fortbildung der Rechtsprechung zum Insolvenzrecht einschränken können. Vielmehr bilden Sie für die Rechtsprechung Empfehlungen, die jedoch wohlwollend aufgenommen werden.
Auch stehen IDW und BGH Rechtsprechung in Wechselwirkung:
So entwickelt sich die Rechtsprechung in neuen Leitentscheidungen fort, wobei das IDW diese aufgreift und in Ihre Standards mit einbaut.
So hat etwa das IDW, im Rahmen des IDW S11 n.F. auf die Rechtsprechung reagiert und das Thema Cash-Pooling konkretisiert. Umgekehrt finden Ansichten des IDW Eingang in die Rechtsprechung, so etwa zum Liquiditätsplan bzw. Finanzstatus.
Mithin bleibt festzuhalten, daß die Rechtsprechung nicht an IDW Standards gebunden ist, diese jedoch weitgehend anerkannt werden.
Die Verwendung z.B. des IDW S6 Standards im Rahmen der Gutachtenerstellung zur Fortführungsfähigkeit ist mithin sinnvoll, jedoch ist der Bearbeiter nicht verpflichtet, die Maßgaben einzuhalten, wenn er wichtige Gründe für einen anderen Aufbau nachweisen kann. Er hat dabei jedoch zwingend Vorgaben der Rechtsprechung zu beachten.
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