Arbeitnehmer in der Insolvenz: Rechte und Pflichten

Mein Arbeitgeber ist in starken finanziellen Schwierigkeiten oder steht kurz vor der Insolvenz! Wie sollte ich mich jetzt verhalten? Ich habe Angst, daß ich mein Lohn verliere. Kann ich proaktiv etwas tun? Oder soll ich alles dem BR überlassen?
Insolvenz des Arbeitgebers
Was ist eine Insolvenz, wie erfahre ich von der Insolvenzeröffnung meines Arbeitgebers
Eine Insolvenz bezeichnet eine Krise des Arbeitgebers, in der er seine Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Der Begriff der Insolvenz auf Grund der Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Es gibt jedoch auch andere Insolvenz-Gründe.
Als Arbeitnehmer erfahren Sie in der Regel von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers durch eine entsprechende Mitteilung durch den Arbeitgeber oder durch die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzeröffnung.
Was ist eine Regelinsolvenz, was ist die Eigenverwaltung
Im Insolvenzfall kann der bisherige Geschäftsführer einen Antrag zur Eigenverwaltung stellen. In diesem Fall bleibt er noch immer Geschäftsführer, wird jedoch von einem vom Gericht bestellten Sachwalter überwacht.
Der Unterschied zwischen Regelinsolvenz und Eigenverwaltung liegt in der Art und Weise, wie das Insolvenzverfahren durchgeführt wird. Hier die wesentlichen Punkte:
Regelinsolvenz:
- Antragstellung: Wird von dem Schuldner oder einem Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt.
- Vorläufige Insolvenzverwaltung: Bei Gefahr im Verzug übernimmt ein Insolvenzverwalter, sonst begutachtet und berichtet dieser in einem Prüfungstermin.
- Verfahrenseröffnung: Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren, wenn es dies als geboten hält.
- Verfahrensführung: Das Verfahren wird von einem Insolvenzverwalter geleitet, der vom Gericht bestellt wird.
- Ziel: Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Vermögenswerte des Schuldners zu sichern, zu verwerten und die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen.
- Entscheidungsfreiheit: Der ehemalige Geschäftsführer hat wenig Einfluss auf die Entscheidungen, die im Rahmen des Verfahrens getroffen werden.
Eigenverwaltung (auch Schutzschirm):
- Antragstellung: Der Antrag wird vom Arbeigeber gestellt, jedoch muss er die Eigenverwaltung im Antrag ausdrücklich beantragen.
- Vorläufige Eigenverwaltung: Der Arbeitgeber verbleibt im Amt und versucht eine Sanierungsplanung zu erstellen (überwacht und ggf. unterstüzt wird er jedoch von einem sog. Sachwalter). Der Zeitumfang richtet sich nach der Verfahrensvariante.
- Verfahrenseröffnung: Das Gericht eröffnet das Regel-Insolvenzverfahren nur, wenn eine Sanierung nicht möglich ist oder es dies zwischenzeitlich als geboten hält.
- Sanierung: Ist mit den Gläubigern eine Sanierung vereinbart worden, so bleiben der Arbeitgeber verantwortlich und setzt den Sanierungsplan um. Dies kann ggf. auch Arbeitnehmerrechte betreffen.
- Ziel: Ziel ist es, das Unternehmen zu sanieren und eine Fortführung zu ermöglichen, während gleichzeitig die Gläubigerinteressen gewahrt werden.
- Entscheidungsfreiheit: Der Geschäftsführer hat volle Entscheidungsfreiheit und kann aktiv an der Sanierung arbeiten.
Wichtig für Arbeitnehmer ist der Unterschied, wer Arbeitgeber ist und Entscheidungen trifft: Dies ist entweder der Insolvenzverwalter oder bei der Eigenverwaltung/Schutzschirm die bisherige Geschäftsführung.
Gläubiger, und damit auch Arbeitnehmer, können einen Insolvenzantrag stellen!
§14 InsO
Antrag eines Gläubigers
(1) #1 Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. #2 Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.
Kosten
Die Gerichts-Kosten betragen dabei jedoch mindestens 198 EUR
(§34 GKG Nr. 2311)
Unterschied zwischen vorläufiger und eröffnete Insolvenz
Die vorläufige Insolvenz ist eine Phase, in der ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, um die Vermögenswerte des Schuldners zu sichern. Abhängig von der Entscheidung des Insolvenzgerichts, wird ein schwacher oder starker Insolvenzverwalter bestellt.
Während der schwache Insolvenzverwalter nur überwachend tätig wird (der Arbeitgeber daher noch immer für die Führung des Unternehmens verantwortlich ist) übernimmt der starke Insolvenzverwalter die Geschäftsführung, und tritt damit als Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten auf. Er kann damit Kündigungen aussprechen oder andere Maßnahmen gegenüber den Arbeitnehmern durchsetzen (soweit das Arbeitsrecht dies zulässt).
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 27 InsO tritt dann ein regulärer Insolvenzverwalter an die Stelle des vorläufigen Verwalters (oft ist dies die selbe Person). Der Unterschied liegt nun jedoch in den Befugnissen des Insolvenzverwalters. Er is Kraft Gesetz nun Arbeitgeber und bestimmt als Geschäftsführer über den Fortbestand oder die Auflösung des Unternehmens.
Was bedeutet Massearmut
Massearmut bezeichnet den Fall, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, wie in § 26 InsO beschrieben. In diesem Fall kann das Insolvenzverfahren nicht durchgeführt werden und wird seitens des Gerichts abgewiesen. Dies macht die Fortführung des Betriebs und die Befriedigung der Gläubiger überwiegend unmöglich. Auch die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten wird oft schwierig sein, da eine persönliche Inhaftungnahme des Geschäftssführers kaum erfolgreich sein wird.
Insolvenzverwalter
Aufgaben des Insolvenzverwalters in der voläufigen und eröffneten Insolvenz
Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Insolvenzmasse zu verwalten und die Gläubigerinteressen zu wahren. In der vorläufigen Phase sichert der vorläufige Verwalter die Vermögenswerte, während der bestellte Insolvenzverwalter die Vermögenswerte verwertet und verteilt. Die Sicherung von Arbeitnehmer-Interessen gehört daher nur indirekt zu seinen Aufgaben. Seine Aufgabe besteht in einer bestmöglichen Verwertung der Insolvenzmasse, notfalls auch gegen die Interessen der Belegschaft.
Die Rolle des Arbeitgebers in der Eigenverwaltung
Soweit die Eigenverwaltung durchgeführt wird, mithin die bisherige Geschäftsführung oder ein CRO (Chief Restructuring Officer) im Auftrag der Shareholder agiert, gilt es vornehmlich, das Unternehmen zu sanieren.
Die Rolle des Arbeitgebers in der Eigenverwaltung ist daher von entscheidender Bedeutung für den Erfolg des Verfahrens. Durch proaktive Maßnahmen zur Sicherung der Arbeitsplätze, transparente Kommunikation und die Entwicklung eines soliden Sanierungskonzepts kann der Arbeitgeber nicht nur die Mitarbeiter unterstützen, sondern auch zur Stabilisierung des Unternehmens beitragen. Ziel ist es das Unternehmen zu sanieren – auch hier gilt, dass eine Arbeitsplatzgarantie nicht damit verbunden ist.
Befugnisse des Insolvenzverwalters bei bestehenden Arbeitsverhältnissen
Der Insolvenzverwalter kann unter bestimmten Umständen Arbeitsverhältnisse kündigen oder verändern, wobei er sich an Regelungen aus § 113 InsO halten muss. Kündigungen in der Insolvenz unterliegen speziellen rechtlichen Vorgaben.
Grundsätzlich gilt, dass das Arbeitsrecht noch immer fortbesteht, dies gilt z.B. für die Sozialauswahl, dies gilt für das Betriebsverfassungsrecht, usw. Jedoch obliegt es grundsätzlich dem Insolvenzuverwalter zu bestimmen, ob Verträge fortbestehen sollen.
Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern, Betriebsrat und Insolvenzverwalter
Auch wenn die Situation angespannt ist: Alle Seiten sollten die Etikette wahren. Eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Insolvenzverwalter ist wichtig. Transparenz und offene Kommunikation können den Restrukturierungsprozess (soweit dies möglich ist) erleichtern und mögliche Weiterbeschäftigungen fördern.
Einfluss des Insolvenzverwalters auf die Weiterbeschäftigung
Der Insolvenzverwalter spielt eine zentrale Rolle in der möglichen Fortführung des Unternehmens während des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 21 Abs. 1 InsO hat er die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und zu sichern. Dies schließt auch die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern ein. Nach § 113 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter bestehende Arbeitsverhältnisse fortsetzen oder kündigen, wobei er die Interessen der Gläubiger zu wahren hat. Eine Fortführung der Beschäftigungsverhältnisse kann notwendig sein, um den Wert des Unternehmens zu erhalten und eine Sanierung zu ermöglichen, was wiederum den Erhalt von Arbeitsplätzen fördern kann.
In einem solchen Fall kann der Insolvenzverwalter auch Betriebsvereinbarungen u.ä. rechtlich verbindliche Maßnahmen zusammen mit der Belegschaft oder dem Betriebsrat vereinbaren. Auch einzelvertragliche Änderungen kann der Insolvenzverwalter vorschlagen. Die Entscheidung, ob der einzelne Arbeitnehmer dem zustimmt, trifft jeder Arbeitnehmer selber.
Transparenz und Kommunikation des Insolvenzverwalters mit dem Betriebsrat
Der Insolvenzverwalter sollte regelmäßig über den Stand des Verfahrens informieren. Arbeitnehmer haben ein Informationsrecht gemäß betriebsverfassungsrechtlicher Grundsätze und sollten proaktiv kommunizieren.
Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer in der Insolvenz
Informationsrechte der Arbeitnehmer
Spätestens mit Eröffnung der Insolvenz des Arbeitgebers ist dieser verpflichtet, die Belegschhaft zu informieren. Eine frühere Information ist nicht vorgeschrieben. Auch über den Stand des Insolvenzverfahrens und wichtige Entscheidungen sollten Sie informiert zu werden , insbesondere wenn deren Arbeitsverhältnisse betroffen sind.
Eine weitere indirekte Informationspflicht ergibt sich aus §316 SGB III: für das Insolvenzgeld muss der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter Auskunft über bestehende Arbeitsverhältnisse geben.
Betriebsrat und Mitbestimmung
Wenn Betriebsänderungen geplant und im Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt sind, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in der Regel zunächst informieren und danach mit ihm über die Betriebsänderung beraten (§§ 111 – 113 BetrVG). Das gilt auch im Insolvenzverfahren. Dann trifft die Pflicht zur Information und Beratung typischerweise den Insolvenzverwalter.
Die Insolvenz ist zwar keine Betriebsänderung, jedoch werden im Rahmen der Insolvenz oft Maßnahmen notwendig sein, die der Betriebsänderung unterfallen. Dabei obliegt dem Betriebsrat die Verhandlung bzw. Kontrolle des Interessenausgleichs und Sozialplans. Wichtig: Eine Einigung kann nicht erzwungen werden. In diesem Fall würde die Bundesagentur für die Einigung zuständig sein (verbindliche Entscheidung), auch können Schadensersatzansprüche auf den Insolvenzverwalter zukommen (siehe §113 Abs. 3 BetrVG).
Gem. §121 InsO kann der Insolvenzverwalter das Vermittlungs-Verfahren jedoch auch direkt überspringen (kein gemeinsamer Antrag bei der Einigungsstelle). Nach ausbleibender Einigung (mit einer Frist von mindestens 3 Wochen nach Bekanntgabe) kann auch das Insolvenz-Gericht die Einigung aussprechen. Voraussetzung wäre hier, das dies dringend erforderlich ist, mithin die Insolvenzmasse sonst erheblich in Mitleidenschaft gezogen würde.
Vergleichbares gilt auch für den Sozialplan: Auch dieses Vermittlungsverfahren kann nicht ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters durchgeführt werden. Über die Einigungsstelle kann der Betriebsrat jedoch einen Sozialplan erzwingen (dieser ist dann für den Insolvenzverwalter bindend).
Leistungspflicht auch in der Insolvenz
Die Pflicht zur Arbeitsleistung bleibt für den Arbeitnehmer in der Insolvenz bestehen, solange das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wurde.
Lohn und Ersatzleistungen
Lohnanspruch in der vorläufigen Insolvenz
Abhängig ob ein starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzuverwalter bestimmt wurde ist entweder der bisherige Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter für das Arbeitsverhältnis zuständig und damit auch für Zahlung des Lohns.
Jedoch ändert der Insolvenzantrag nichts an den bestehenden Arbeitsverträgen oder den daraus erwachsenden Pflichten auf beiden Seiten (Abeitsleistung und pünktliche Lohnzahlung). Ob diese noch erbracht werden kann (da keine Liquidität, d.h. Geldmittel, vorhanden ist) ist davon abzutrennen. Im Fall der verspäteten Zahlung bleiben dem Arbeitnehmer alle zivilrechtlichen Möglichkeiten dem Zahlungsverzug (Mahnung, Zahlungsklage, etc.) entgegenzutreten.
Lohnanspruch in der eröffneten Insolvenz
Wie zuvor dargelegt, bleibt das Vertragsverhältnis auch in der Insolvenz unberührt (soweit keine Kündigung erfolgt).
Dies ergibt sich aus den allgemeinen Regelungen des Arbeitsvertragsrechts. Gleiches gilt dann natürlich auch für Zahlung des vereinbarten Arbeitslohnes als Gegenleistung – dieses ist auch durch den Insolvenzverwalter weiterhin rechtzeitig und in voller Höhe zu zahlen. Sollte dies nicht möglich sein, wird er jedoch gegenüber dem Gericht Massearmut anzeigen und die Kündigung ausprechen. Dies ist jedoch erst in dem Zeitpunkt möglich, wo er die vollständige Gewissheit über die finanzielle Lage des Unternehmens hat.
Wer hat Anspruch auf Insolvenzgeld
In der Insolvenz können Lohnansprüche durch Insolvenzgeld abgesichert werden, das gemäß § 165 SGB III vom Arbeitsamt gezahlt wird. Diese Ersatzleistung deckt maximal drei Monate ab. Siehe hierzu unseren Beitrag zum Insolvenzgeld.
Anspruch auf Abeitslosengeld?
Arbeitnehmer, die aufgrund der Insolvenz ihres Unternehmens arbeitslos werden, haben in der Regel auch Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:
- Versicherungspflichtige Beschäftigung: Es muss eine ausreichende Zeit in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gearbeitet worden sein (in der Regel mindestens 12 Monate innerhalb der letzten 30 Monate).
- Arbeitslosigkeit: Der Arbeitnehmer muss arbeitslos sein und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Arbeitslosengeld wird auf das Insolvenzgeld angerechnet. Als Arbeitnehmer sollten Sie daher genau überlegen, zu welchem Zeitpunkt Sie Arbeitslosengeld beantragen.
Vorteile von Insolvenzgeld gegenüber dem Arbeitslosengeld
Insolvenzgeld hat gegenüber Arbeitslosengeld den wesentlichen Vorteil, dass es den vollständigen Lohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze ersetzt, während Arbeitslosengeld nur einen Teil des vorherigen Einkommens beträgt (60 bzw. 67%).
Offene Lohnansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung
Diese Ansprüche unterfallen den normalen Regeln des Insolvenzrechts und können daher nur zur Insolvenztabelle angemeldet werden, sind jedoch oft nachrangig. Eine vollständige Befriedigung ist bei Massearmut zudem selten.
Soweit eine Quote bestimmt wurde, werden offene Forderungen nur mit diesem Prozentsatz ausgezahlt.
Es ist also wichtig, Lohnforderungen rechtzeitig und konsequent gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Auch ist darauf zu verweisen, daß der Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen Lohnzahlungen auch wieder zurückfordern kann. Diese Fälle nennt man Insolvenzanfechtung.
Nachinsolvenzliche Lohnforderungen bei Massearmut
Gem. § 108 Abs.1 Satz 1 InsO muss der Insolvenzverwalter Ansprüche der Arbeitnehmer auf Beschäftigung und Lohnzahlung erfüllen und dafür die Arbeitsleistung in Anspruch nehmen. Diese Forderungen sind Masseforderungen (§55 Abs1 Nr. 2 InsO).
Während Lohnforderung aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung oft werlos verfallen (jedoch ggf. durch Insolvenzausfallgeld ausgeglichen werden) sind die nun neu begründeten Forderungen nach Insolvenzeröffnung werthaltig. Eine fehlende Zahlung kann auch über einen gerichtlichen Titel durchgesetzt werden.
Ganz auf der sicheren Seite sind Arbeitnehmer aber noch immer nicht!
Stellt der Insolvenzverwalter jedoch fest, daß nach Eröffnung der Insolvenz Umstände zu tage treten, die eine Liquidität nicht sicher stellen, der Insolvenzverwalter mithin dem Gericht die Massearmut anzeigt (fehlende Liquidität nach Eröffnung des Verfahrens), so fallen auch diese Ansprüche aus oder können nur teilweise eingebracht werden.
Der Arbeitnehmer ist also gut beraten auch dem Insolvenzverwalter gegenüber Zahlungsverzug unmissverständlich anzuzeigen und rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Auswirkungen der Insolvenz auf das Arbeitsverhältnis
Arbeitsvertrag und Weiterbeschäftigung im Insolvenzverfahren
Wie weiter oben dargestellt, tritt der Insolvenzverwalter in die Rechtstellung des frühren Arbeitgebers. Die Insolvenzeröffnung selber ändert an den Rechtsverhältnissen nichts, grundsätzlich muss der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer mithin weiter beschäftigen und auch bezahlen.
Kündigung durch den Insolvenzverwalter (3 Monats-Zeitraum)?
Die Insolvenzordnung erlaubt dem Insolvenzverwalter mit Eröffnung der Insolvenz durch das Insolvenzgericht und dessen Bestellung zum Insolvenzverwalter, Verträge neu zu beurteilen und zu entscheiden, ob er diese für die Zukunft fortsetzen kann oder möchte (vergleiche §103 InsO). Verträge können mthin aufgelöst werden, dies trifft auch auf Arbeitsverträge zu.
Für Arbeitsverhältnisse existiert jedoch eine Sonder-Schutznorm, §113 InsO. Danach ist der Arbeitnehmer zumindest insoweit geschützt, als der Insolvenzverwalter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (beginnend zum Ende des Monats gerechnet) einhalten muss, soweit nicht eine kürze Kündigungsfrist gilt.
Dabei gelten für Kündigungen alle gesetzlichen Vorschriften.
Möchte der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer kündigen, der allgemeinen Kündigungsschutz gem. dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießt, muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, bei der Kündigung eines Schwerbehinderten muss das Integrationsamt zustimmen. Auch ist ggf. die Zustimmung des Betriebsrates notwendig.
Der Insolvenzverwalter genießt also keine Sonderrechte im Hinblick auf Kündigungen von Arbeitnehmern.
Freistellung und Kurzarbeit im Insolvenzverfahren
Kurzarbeitergeld kann auch im Insolvenzverfahren gewährt werden, soweit die individuellen Voraussetzungen geben sind, wie sie in §96 SGB III beschrieben sind (maximal für 12 Monate). Es müssen wirtschaftliche Gründe oder einem unabwendbaren Ereignis vorliegen. Solche wirtschaftlichen Gründe sind vornehmlich exogene, also externe, Faktoren.
Bei einer Sanierung ist gegenüber der Agentur für Arbeit glaubhaft zu machen, dass der Erhalt der Arbeitsplätze nach Verfahrenseröffnung nicht nur vorübergehend ist, sondern ein regulärer Kurzarbeitergeld-Bezug in Anspruch genommen werden soll. Dies kann z.B. auf Grund eines vorübergehenden Lizenz-Entzuges der Fall sein.
Alternativen zur Weiterbeschäftigung (z.B. Abfindungen)
Im Kontext der Insolvenz sind Abfindungen ein wichtiges Thema, insbesondere wenn es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen geht. Es gilt diverse Aspekte zu beachten, welche sich im BetrVG oder auch aus dem Arbeistrecht, dem Steuerrecht sowie der InsO ergeben.
Da dem Insolvenzverwalter jedoch die Kündigungs-Rechte aus §113 InsO zur Verügung stehen, werden Abfindungen eher selten in der Praxis anzutreffen sein.
Perspektiven für Arbeitnehmer nach der Insolvenz
Soweit das Unternehmen nicht aufgelöst wurde, sollte das Unternehmen saniert oder zumindest stabilisiert sein.
Damit sollte nach einer schwierigen Zeit wieder Ruhe in das Unternehmen einziehen. Auch sind die bestehenden Arbeitsplätze nunmehr gesichert.
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