Gläubiger-Rechte im Insolvenz-Verfahren

Das Insolvenzverfahren ist typischerweise in verschiedene Phasen aufgeteilt. Wir erläutern Ihnen die verschiedenen Schritte und die Mitwirkungs-Rechte der Gläubiger, also der Forderungsinhaber gegenüber dem insolventen Unternehmen.

Einleitung

Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, muss ein Insolvenzverfahren im Sinne der Insolvenzordnung (InsO) eingeleitet werden (§§ 17-19 InsO). Das Insolvenz-Verfahren ist komplex und umfasst mehrere Schritte, wobei ein eingesetzter Insolvenzverwalter die zugehörigen rechtlichen Vorschriften beachten wird. Auch Gläubiger können Ihre Rechte geltend machen – der Gesetzgeber fördert diese Mitbestimmung im Verfahren. In folgenden Beitrag werden wir den genauen Ablauf eines Insolvenzverfahrens erklären, damit Sie als Unternehmer besser verstehen, was auf Sie zukommt und wie Sie sich verhalten sollten.

Was ist ein Insolvenzverfahren?

Ein Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, das eingeleitet wird, wenn ein Schuldner (also ein Krisen-Unternehmen) nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (Zahlungsunfähigkeit) oder wenn das Vermögen des Schuldners die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (Überschuldung). Ein weiterer Insolvenzantragsgrund stellt die “drohende Zahlungsunfähigkeit” dar; wobei hier keine Pflicht bestehen einen Insolvenzantrag zu stellen.

Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, das vorhandene Vermögen des Schuldners zu verwerten und die daraus erzielten Erlöse gleichmäßig an die Gläubiger auszuschütten. §1 InsO spricht dabei von einer gemeinschaftlichen Befriedigung.

Der Ablauf des Insolvenzverfahrens Schritt für Schritt

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO) lässt sich in mehrere Phasen einteilen:

Antragsstellung und Eröffnungsverfahren

Das Insolvenzverfahren beginnt mit der Stellung eines Insolvenzantrags. Antragsberechtigte sind der Schuldner selbst, aber auch Gläubiger (d.h. Lieferanten oder Sozialträger), wenn die Voraussetzungen für eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegen.

Der Insolvenzantrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht. Das Gericht prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Auch müssen die Kosten des Insolvenzverfahrens abgedeckt sein.

Bei großen Unternehmen ist ein Vorgespräch beim Insolvenzgericht möglich (besonders sinnvoll bei Eigenverwaltung), bei kleinen Unternehmen steht dies im Ermessen des Insolvenzgerichts.

Ist der Antrag zulässig, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und bestellt einen vorläufigen Insolvenzverwalter.

In der sog. vorläufigen Eigenverwaltung bzw. Schutzschirm ist der bisherige Geschäftsführer der Insolvenzverwalter, unterstützt durch eine vom Gericht bestellte Kontrollperson = Sachwalter. Diesen Sonderfall betrachten wir hier jedoch nicht weiter.

Unter Umständen erlässt das Gericht bereits in dieser Phase Verfügungen, welche es dem schuldnerischen Unternehmer untersagt Verfügungen im Unternehmen durchzuführen (in diesem Fall spricht man von einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter).

Besonderheit großer Unternehmen

Bei großen, noch aktiven Unternehmen kommt auch ein vorläufiger Gläubigerausschuss hinzu (gem. §22a InsO bei Vorliegen mindestens zweier Merkmale: 50 Mitarbeiter, 6 Mio Bilanzsumme oder 12 Mio Umsatzerlöse).

Prüfung der Forderungen und Erstellung der Tabelle

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter drei Monate Zeit um sich einen Eindruck über das Unternehmen zu verschaffen.
Er erstellt einen Bericht über die Lage des Unternehmens, wobei dieser ein wichtiges Element in der Wahrnehmung der Gläubigerrechte spielt. Er gibt Auskunft über die Chancen der Fortführung des Unternehmens.

Der Insolvenzverwalter prüft auch sorgfältig die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen. Er erstellt daraufhin eine (elektronische einsehbare) Tabelle, in der alle geprüften und anerkannten Forderungen aufgelistet sind.  Diese Tabelle wird den Gläubigern zur Einsichtnahme vorgelegt. Schuldner oder Gläubiger können Widerspruch gegen die Einstufung ihrer Forderung erheben, worüber dann das Insolvenzgericht entscheidet.

Gläubigerversammlung und Berichtstermin

In der nächsten Phase des Insolvenzverfahrens finden zwei wichtige Termine statt, wobei die Gläubiger nun Ihre Beteiligungsrechte ausüben können:

  1. Der Berichtstermin: In diesem Termin (§156 InsO) legt der Insolvenzverwalter dem Gericht und den Gläubigern einen detaillierten Bericht über die Vermögenslage des Schuldners, die Ursachen der Insolvenz sowie seine geplanten Maßnahmen zur Verwertung des Vermögens vor.
  2. Die Gläubigerversammlung: Hier kommen alle Gläubiger zusammen, um über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu beraten (§157 InsO). Sie wählen ggf. aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss, der den Insolvenzverwalter bei wichtigen Entscheidungen unterstützt.

Beide Termine werden häufig zu einem Termin verbunden.

Auch kann die Gläubigerversammlung den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Zukunftsplanung zu erstellen, dies kann:

  • a) ein Sanierung sein, gerichtet auf die Wiederherstellung der Ertragskraft des Unternehmens
  • b) ein Übertragung sein, Sie sieht eine übertragende Sanierung im Rahmen eines Mergers & Aquisition vor (d.h. das Unternehmen wir verkauft)
  • c) ein Teil-Liquidation sein, d.h. z.B. eine Planung zur Gesamt- oder Teil-Liquidation des Unternehmens mit auslaufender Produktion

Stimmen die Gläubiger dem Insolvenzplan später zu, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf.

Verwertung des Schuldnervermögens / Sanierung

Der Insolvenzverwalter hat nun (abhängig von der Ausrichtung) die Aufgabe, das Vermögen des Schuldners bestmöglich zu verwerten. Dazu gehört:

  • Die Sicherung und Verwaltung des vorhandenen Vermögens
  • Ggf. die Sanierung des Unternehmens mit anschließender Verteilung aus den erwirtschafteten Gewinnen
  • Die Verwertung von Vermögensgegenständen (z.B. durch Verkauf)
  • Die Einziehung offener Forderungen des Schuldners
  • Die Prüfung und gegebenenfalls Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners vor Verfahrenseröffnung

Die Erlöse aus der Vermögensverwertung fließen in die Insolvenzmasse ein und werden später an die Gläubiger ausgezahlt.

Auch hier hat ein Gläubiger jederzeit das Recht der Einsicht in die zulässigen Unterlagen, wobei dies üblicherweise in einem elektronischen Gläubiger-Informations-System (GIS) erfolgt. Dies ist mittlerweile gesetzlich vorgeschrieben. Auch die später erstellten (halb-) jährlichen Berichte lassen sich so abrufen.

Verteilung der Insolvenzmasse

Nachdem das Schuldnervermögen bestmöglich verwertet wurde (alternativ: aus Sanierung oder M&A die Masse gemehrt wurde), erfolgt die Verteilung der Insolvenzmasse an die Gläubiger. Dabei wird nach einer gesetzlich festgelegten Rangfolge vorgegangen:

  1. Absonderungsberechtigte Gläubiger (z.B. Grundpfandgläubiger)
  2. Massegläubiger (z.B. Kosten des Insolvenzverfahrens)
  3. Absonderungsberechtigte Insolvenzgläubiger
  4. Nachrangige Insolvenzgläubiger

Die Auszahlung erfolgt anteilig, entsprechend der Höhe der angemeldeten und festgestellten Forderungen.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Wenn das Schuldnervermögen vollständig verwertet und an die Gläubiger verteilt wurde, hebt das Insolvenzgericht das Verfahren auf. Damit ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen.

Besonderheiten und mögliche Komplikationen

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens kann je nach Einzelfall durchaus komplex und mit Herausforderungen verbunden sein. Einige mögliche Komplikationen sind:

  • Unvollständige oder falsche Angaben des Schuldners zur Vermögenslage
  • Streit unter den Gläubigern über die Rangfolge oder Höhe ihrer Forderungen
  • Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners durch den Insolvenzverwalter
  • Verzögerungen durch Gerichtsverfahren oder Rechtsmittel
  • Unzureichende Verwertungserlöse, sodass nicht alle Gläubiger befriedigt werden können

In solchen Fällen kann sich das Insolvenzverfahren deutlich in die Länge ziehen. Es ist daher wichtig, dass Gläubiger vom ersten Schritt an professionelle rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, soweit Sie sich nicht sicher sind.

Fazit

Das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) ist ein komplexer, aber wichtiger Prozess, um die Interessen von Schuldnern aber auch Gläubigern unter Aufsicht des Gerichts auszugleichen. Durch die genaue Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben soll eine faire Lösung für alle Beteiligten gefunden werden. Gläubiger haben diverse Beteiligungsrechte, die Sie auch nutzen sollten.

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