Business Judgment Rule

Die sog. Business Judgment Rule ist ein wesentlicher Grundsatz im deutschen Unternehmensrecht, der es Geschäftsführern ermöglicht, unternehmerische Entscheidungen ohne Angst vor persönlicher Haftung zu treffen.

Einführung

GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von Aktiengesellschaften aber auch andere Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften (z.B. KGaA) treffen täglich Entscheidungen, die das wirtschaftliche Wohl des Unternehmens betreffen. Erfolg oder Misserfolg liegen häufig dicht beieinander. Damit liegen Geschäftsentscheidungen im Spannungsfeld des operativen, zeitkritischen Geschäftsbetriebs und den langfristigen Interessen der Gesellschafter.

Zu prüfen ist, in wieweit ein Geschäftsverantwortlicher auch risikobehaftete Entscheidungen treffen kann, auch wenn diese sich nachträglich wirtschaftlich als höchst nachteilig herausstellen.

Gesetzliche Grundlagen

In der Ausübung Ihrer organschaftlichen Pflichten als Geschäftsleiter unterliegen auch wirtschaftliche Entscheidungen der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Sie werden durch Gesellschafter oder Gläubiger angestrengt, soweit der Verdacht der Schädigung eigener Interessen besteht.
Häufig werden auch nachfolgende Geschäftsführer/Vorstände aktiv, um Ansprüche der Gesellschaft gegen das frühere Management durchzusetzten.

Im Rahmen des StaRUG ist dabei eine Differenzierung zwischen gesellschaftsrechtlicher Binnenhaftung und Außenhaftung gegenüber Gläubigern vorzunehmen.

Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft

Zunächst ist die Haftungsnorm des §43 I StaRUG anzusprechen. Danach haben Geschäftsleiter in der Ausübung Ihrer organschaftlichen Pflichten und Entscheidung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Die Entstehung eines Verlustes der Gesellschaft kann dabei jedoch nicht allein zum Schadensersatz verpflichten, weil weder das StaRUG noch das GmbHG gerade keine Haftung für wirtschaftlichen Misserfolg an sich begründen.

Soweit sich das Unternehmen in der StaRUG Sanierung bewegt, es sich mithin um Restrukturierungssache handelt, verlangt das Gesetz ebenfalls die Ausübung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers. Geregelt ist der Anspruch in §32 StaRUG.

Darüber hinaus sind mit der Einführung des StaRUG insbesondere die Pflichten aus §1 StaRUG hinzugekommen, die eine Verpflichtung zur fortlaufende Überwachung über Entwicklungen im Unternehmen (welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können) vorsehen. Eine Verletzung löst ebenfalls eine gesellschaftsinterne Haftung aus, jedoch keine Außenhaftung.

Außenhaftung gegenüber Gläubigern

Auch Gläubiger stehen direkte Haftungsansprüche gegenüber Geschäftsleitern zu.

Zu nennen ist hier vor allem §57 StaRUG, die den Gläubigern einen Anspruch zugesteht, soweit der Geschäftsleiter vorsätzlich oder fahrlässig unrichtiger Angaben macht und dadurch eine Stabilisierungsanordnung erwirkt. Vorausgesetzt ist jedoch das Ihn ein Verschulden trifft, d.h. Kenntnis von der Unrichtigkeit der von ihm gemachten Angaben (Wissenselement) und den missbilligten Erfolg, die Erwirkung der Stabilisierungsanordnung auf unrichtiger Tatsachengrundlage, jedenfalls billigend in Kauf nimmt (Wollens-Element).

Auch die fehlende Anzeige über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. §17 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder Überschuldung (§19 Absatz 2 InsO) löst gem. §42 StaRUG i.V.m. §823 Abs. 2 BGB eine Außenhaftung gegenüber Gläubigern aus.

Korrektiv über “business judgement rules”

Um zu verhindern, dass Manager mit Organverantwortung angesichts eines solch hohen Risikos lediglich risikoaverse Entscheidungen treffen, ist in vielen internationalen Rechtsnormen ein haftungsfreier Ermessensspielraum (safe harbour) kodifiziert. Auch das deutsche Recht kennt ein solche Exculpation. Die sog. Business Judgment Rules stellen ein wirksames Korrektiv zu o.g. Risiken dar.

Die sog. Business Judgement Rules stellen ein wesentlichen Grundsatz im deutschen Unternehmensrecht dar, welche es Geschäftsführern ermöglicht, unternehmerische Entscheidungen ohne Angst vor persönlicher Haftung zu treffen, solange diese Entscheidungen auf vernünftigen Überlegungen basieren und im besten Interesse des Unternehmens getroffen werden. In Verbindung mit dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) kommt diesem Prinzip eine besondere Bedeutung zu.

Grundsätzlich bedeute dies, dass wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen nicht im Nachhinein sanktioniert werden können, soweit der Geschäftsleiter unter folgender Prämissen handelt:

  • Bewusstes, aktives und zielgerichtetes Handeln im Business-Umfeld
    Ein Unterlassen im Sinne einer Inaktivität stellt ein solches Handeln nicht dar.
  • Unternehmerische Entscheidungsfindung, die nicht organschaftlichen Pflichten folgt
    Die Entscheidung basiert also auf der freien unternehmerischen Entscheidung des Geschäftsleiters, wobei diese zunächst nicht justiziable ist (vergleichbar einer Prüfungsbewertung, die auch keiner richterlichen Bewertung unterliegen kann)
  • Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung, mit Ausrichtung auf das Unternehmenswohl
    Es wird ausschließlich eine ex ante Betrachtung vorgenommen, die nachträgliche (ex post) Bewertung hat keinen Einfluss
  • Kein sachfremden Einflüsse oder Interessen
    Jegliche Eigeninteressen (§181 BGB) sind auszuschließen
  • Entscheidung basiert auf objektiver, allumfassender Informationsbeschaffung
    Die Entscheidung muss dem Umfang und der strategischen Bedeutung gerecht werden (Umfang der Erforschungspflicht, Eignung der Entscheidungsgrundlage), alle Vor- und Nachteile abwägen und den anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik berücksichtigen. Instinktives Handeln oder reine “Bauchgefühle” gelten nicht als solche.

Haftungsrechtliche Klagen im Rahmen des StaRUG laufen also immer dann ins Leere, wenn sich Entscheidungen der Geschäftsleiter  (auch wenn sich diese nachträglich als höchst nachteilig herausstellen) an den oben genannten Mindestanforderungen ausrichten.

Soweit alle diese 5 Voraussetzungen kumulativ bejaht werden können, kann sich der Geschäftsleiter im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast auf den Haftungsausschluss der “business judgment rules” berufen.

Jedoch ist noch ein weiterer Punkt zu nennen:
Auch ein Verstoß gegen die notwendige Dokumentationspflicht stellt einen „schweren Pflichtenverstoß“ dar, so  ein LG-Uteil aus München I vom 5. 4. 2007.

Eine umfassende Dokumentation der Entscheidungsherleitung und auch der physische Zugriff im Fall der Beweislast gehören daher im Business-Alltag für Geschäftsführer/Vorstände zwingend zur Risiko-Vorsorge.

Ähnliche Artikel

Expertise &
Geschwindigkeit

In Krisenzeiten zählen Vertrauen und klare Handlungsstrategien. Profitieren Sie von unserer praxis­erprobten Expertise in Restrukturierung und Insolvenz.

Kontakt aufnehmen

Inhaltsverzeichnis