§1 StaRUG: Verpflichtung zur Überwachung (& Haftung)

Das StaRUG verpflichtet in §1 die Geschäftsleiter (zu einer fortlaufenden Überwachung der den Fortbestand des Unternehmens gefährdenden Entwicklungen. Kommen Sie Ihrer Verpflichtung nicht nach, zieht dies haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich.
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