Regelinsolvenz-Verfahren

Auf Antrag des Schuldners oder alternativ eines Gläubigers wird (im Gegensatz zur Verbraucherinsolvenz) das für Kapitalagesellschaften geltende Regelinsolvenzverfahren eröffnet. Zwei obligatorische und ein fakultativer Antragsgrund benennt die InsO.
Einführung
Das klassische Bild der Insolvenz ist geprägt vom Insolvenzverwalter, der das krisengeschüttelte Unternehmen übernimmt und abwickelt. Für einen Großteil der Kleininsolvenzen trifft dieses Bild tatsächlich zu. Auf Grund der geringen (bzw. überhaupt nicht mehr verfügbaren Masse) bestehen kaum Chancen der Rettung. Hier verbleibt dem Insolvenzverwalter nur, die Masse zu sichern und ggf. über Insolvenzanfechtung oder Schadensersatzklagen die Masse zu erweitern, um Sie dan an die Gläubiger gemäß der gesetzlichen Rangfolge auszukehren. Soweit ausreichende Masse nicht mehr vorhanden ist, kann dies auch zur Abweisung des Insolvenzantrags führen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, ein Unternehmen zu sanieren. Dies erfolgt in der sog. Planinsolvenz. Der bestellte Insolvenzverwalter oder auch das betroffene Unternehmen (in Form der Eigenverwaltung bzw. des sog. Schutzschirmverfahrens) können im vorläufigen Insolvenzverfahren eine Sanierung des Unternehmens anstreben, soweit dies angezeigt ist und dafür die Zustimmung der Gläubiger erlangt werden kann.
So kann mit den unterschiedlichsten Krisen- bzw. Sanierungsmaßnahmen das Überleben des Unternehmens gesichert werden. Es besteht auch die Möglichkeit der übertragenden Sanierung. Damit wird die Abspaltung von Unternehmensteilen und der Verkauf dieser Teile oder auch des Unternehmens im Ganzen verstanden. Distressed M&A (Mergers & Akquisition) sind jedoch hoch komplex und auf Grund der Krisensituation auch mit Risiken für alle Seiten verbunden.
Verfahrens-Varianten
Zunächst zu den möglichen Verfahrensvarianten. Diese lassen sich in folgende Verfahrensvarianten aufgliedern:
- Regelinsolvenz: Dies ist das klassische insolvenzverfahren, wonach ein Insolvenzverwalter das Unternehmen “übernimmt”, um für die Gläubiger Vermögen zu erhalten oder gar zu vermehren.
- Planinsolvenz: Stimmen Insolvenzgericht und Gläubiger zu, ersetzt die Planinsolvenz (Sanierung im Insolvenzverfahren) das reguläre Insolvenzverfahren.
- Eigenverwaltung: Bei hohen Antragsvoraussetzungen und intensiver Prüfung durch das Insolvenz-Gericht, kann das insolvente Unternehmen in Eigenregie eine Sanierung erarbeiten, dem Unternehmen wird ein Sachwalter zur Seite gestellt, der eine Kontroll- und Schutzfunktion in dem “vorläufigen” Verfahren einnimmt.
- Schutzschirm-Verfahren: Bei diesem Verfahren (es handelt sich ebenfalls um eine vorläufige Eigenverwaltung) besteht wird dem Unternehmen unter enger Fristsetzung Zeit gegeben, eine Sanierung zu erarbeiten, wobei auf Antrag Vollstreckungsschutz zu gewähren ist.
- Verbraucher-Insolvenz-Verfahren: Soweit es sich bei dem Schuldner nicht um eine natürliche Person handelt, wird eine Schuldenbereinigung mit Restschuldbefreiung durchgeführt.
- Nachlass-Insolvenzverfahren: Soweit der Nachlass eines Verstorbenen die Verbindlichkeiten nicht decken kann, kommt dieses Insolvenz-Verfahren zum Einsatz.
Regelinsolvenz, Schritt für Schritt
Die Reglinsolvenz (wir werden auch kurz auf die Planinsolvenz eingehen) ist das in der Insolvenzordnung geregelte Verfahren für Unternehmen, wobei es auch für Selbstsändige gilt, soweit mehr als 20 Gläubiger betroffen sind.
Grundsätzlich beginnt das Verfahren für Unternehmen mit der Beantragung beim örtlich/sachlich zuständigen Insolvenzgericht. Ein Insolvenz-Antrag bedarf jedoch zu seiner Wirksamkeit eines Insolvenzantragsgrundes. Hier sind die drei Insolvenantragsgründe vorgesehen:
- Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO)
- Überschuldung (§19 InsO)
Erst soweit einer dieser Antragsgründe vorliegt, kann (§18 InsO) oder muss (§§ 17,19 InsO) ein Insolvenz-Antrag gestellt werden.
Wichtig ist für die Geschäftsführung einer Gesellschaft (juristische Person oder vergleichbar), der Hinweis, dass diese nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr vornehmen dürfen. Ausnahmen bestehen nur für dringende Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (z.B. bei verderbliche Ware) vereinbar sind, so §15b InsO. Damit sind auch solche Zahlungen gemeint, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, d.h. die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen (Beispiel hier: Mietzins-Zahlung). Ist der Antrag verspätet gestellt, gilt dies nicht (Absatz 3). Bei Steuerverbindlichkeiten gilt §15b VIII 1 InsO (Vorrang Masser-Erhaltungspflicht).
Es ist dringend anzuraten, die objektiven Erfordernisse getroffener Zahlungs-Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren, inclusive Informationen zur Maßnahme, der Ist-Situation, Einschätzung der Auswirkungen und des Beurteilungsmaßstabs. Ggf. ist auch eine Handlungsanweisung für leitende Angestellte zu erstellen und deren Umsetzung zu kontrollieren.
Insolvenzantrag
Der Insolvenzantrag ist der erste formelle Schritt im Regelinsolvenzverfahren. Er kann vom Schuldner (Eigenantrag) selbst oder von Gläubigern (Fremdantrag, hier ist gem. §14 I InsO eine Glaubhaftmachung der Notwendigkeit erforderlich) gestellt werden. Nach § 13 InsO besteht bei Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) eine Antragsobliegenheit des Geschäftsführers. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden (ggf. auch über vorgegebene Formulare, ggf. auch online) und muss gem. §13 InsO alle notwendigen Unterlagen enthalten, insbesondere
- eine Darstellung der wirtschaftlichen Lage
- eine Vermögensübersicht (Aktiva und Passiva)
- ein Gläubigerverzeichnis mit Forderungshöhen
- diverse Aufstellungen nach Ordnungskriterien
- ein Liquiditätsstatus
- Angaben über das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
- Erklärungen des Schuldners über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
Das Insolvenzstrafrecht fordert nicht nur eine rechtzeitige sondern auch eine richtige Antragstellung. Der Geschäftsführer ist mithin in der Pflicht, den Antrag gewissenhaft und vollständig zu stellen. Dies ist in §15a Abs. 4 Nr. 2 geregelt. Das Insolvenzgericht wird den Schuldner jedoch auch mit Fristsetzung auffordern, ggf. Berichtigungen vorzunehmen.
Eine Rücknahme (weil sich z.B. die finanzielle Lage doch noch in letzter Sekunde verändert hat) ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, wo das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Gerichtskosten fallen in einem solchen Fall dennoch an.
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Sobald das Gericht den Antrag als zulässig ansieht, bestellt es einen vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 InsO). Dieser übernimmt die Sicherung der Insolvenzmasse und verhindert eine Verschlechterung der Vermögenslage. Der vorläufige Verwalter prüft zudem die wirtschaftliche Lage des Schuldners und bereitet das weitere Verfahren vor
Die Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters umfassen (je nach Weisung des Insolvenzgerichts):
- Sicherung und Verwaltung des Vermögens
- Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners
- Erstellung eines vorläufigen Berichts für das Gericht
- Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners
- Vorbereitung der Fortführung oder Abwicklung
Die Bestellung erfolgt häufig innerhalb weniger Tage nach Antragstellung, um zeitnah Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.
In dieser Phase ist die Unterscheidung zwischen dem sogenannten „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter (§21 II Nr. 1 Alt. 1 InsO) und dem sog. “schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter relevant. Während ersterer die volle Verfügungsbefugnis des Schuldners übertragen bekommt, also anstelle des Schuldners dazu berechtigt ist, Rechte des Schuldners zu übertragen oder Verträge abzuschließen und durchzuführen, ist letzter nur in einer Kontroll- und Berichtsfunktion eingesetzt. In diesem Fall behält der Schuldner seine Verfügungsbefugnis, jedoch ordnet das Gericht regelmäßig an, dass Verfügungen der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedürfen. Rechtshandlungen des Geschäftsführers sind mithin ohne seine Zustimmung schwebend unwirksam.
Vorläufige Maßnahmen
In seinem Beschluss zur Eröffnung des vorläufigen Verfahrens, kann das Gericht neben dem Einsetzten eines vorläufigen Insolvenzverwalters auch weitere vorläufige Maßnahmen bestimmen. Ziel ist dabei die Masse zu sichern und dabei auch die Gläubiger zu schützen.
Beispiele für solch gravierende Anordnungen können sein:
- Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses (§ 21 Abs. 2 Nr. 1a InsO), Hinweis: bei bestimmten Größenklassen ist die Einsetzung für das Insolvenzgericht verpflichtend
- Verbot jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO)
- Postsperre (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO).
- Verwertungssperre, z.B. bei Aussonderungen (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO)
Dem Schuldner steht als Rechtsschutzmittel die sofortige Beschwerde mit einer Notfrist von 2 Wochen zu, siehe auch (§6 InsO, §569 ZPO).
Prüfung Insolvenzgericht
Nach Eingang des Antrags prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit (verfahrensrechtlichen Vorschriften) und Eröffnungsvoraussetzungen gemäß §§ 11 ff. InsO.
Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des §5 InsO, wobei keine mündliche Verhandlung ( §5 III S1 InsO) erforderlich ist. Entscheidungen werden durch Beschlüsse gefasst.
Da die Kapazitäten des Insolvenzgerichts beschränkt sind, bedient sich dieses fachkundiger Personen, die als Sachverständige dienen (§20 InsO). Oft werden diese auch gleichzeitig als vorläufige Insolvenzverwaler eingesetzt.
Insolvenzeröffnung / Abweisung
Das Gericht trifft nach Prüfung aller Unterlagen eine Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 26 ff. InsO).
Mit der Eröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die komplette Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§ 80 InsO). Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Dazu gehört die Prüfung aller Forderungen, die Verwertung von Vermögenswerten und gegebenenfalls die Fortführung des Unternehmens im Sinne einer Sanierung. Auch wird der Insolvenzverwalter sog. Insolvenzanfechtungen prüfen, um die Masse zu erweitern. Auf Grund der Sonderstellung stehen ihm diverse Sonderrechte zur Verfügung, die eine erleichterte Beendigung von Arbeits- und sonstigen Verträgen ermöglicht. Da teils auch eine Ausproduktion (die abschließende Verarbeitung von Warenbeständen mit dem Ziel, Erträge der Masse zuzuführen) sinnvoll erscheint, kann sich das Verfahren über Monate oder Jahre erstrecken.
Alternativ kann das Verfahren auch mangels Masse abgewiesen werden. Gem. §26 InsO ist dies der Fall, soweit die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten abzudecken. Diese bestehen aus
- Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren
- Vergütungen und Auslagen des (vorläufigen) Insolvenzverwalters
- Vergütung und Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses
und sind vorrangig aus der Masse zu begleichen.
Die Antragsabweisung “mangels Masse” führt bei juristischen Personen zu deren Auflösung, das Unternehmen wird somit kraft Gesetzes aus dem Handelsregister gelöscht. Weitere Rechtsfolgen wie eine Gewerbeuntersagung oder ein Berufsverbot für Geschäftsführer können folgen.
Im Weiteren kann wieder eine Vollstreckung durch die Gläubiger betrieben werden. Das ist möglich, da durch die Abweisung sämtliche Sicherungsmaßnahmen aufgehoben werden. Nun übernimmt wieder der Geschäftsführer als sogenannter Liquidator die volle Kontrolle. Seine Aufgabe ist es, das Unternehmen zu liquidieren, also aufzulösen.
Berichtstermin
Der Berichtstermin (§156 InsO, Einberufung: §74 InsO) ist sehr wichtig, da hier die Gläubiger des insolventen Unternehmens zum ersten mal zusammenkommen und über den Fortbestand des Unternehmens diskutieren und entscheiden. Er findet in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten nach Antragstellung statt. Diese Frist harmoniert mit den Regelungen zum Insolvenzausfallgeld (welches ebenfalls für maximal 3 Monate gezahlt wird).
Im Termin legt der Insolvenzverwalter dem Gericht und den Gläubigern einen detaillierten Bericht über den Stand der Vermögensverwertung bzw. Forderungen und Chancen einer Sanierung vor. Mögliche Fortführungsoptionen (Sanierungsplanung, Verkauf des Unternehmens = übertragende Sanierung) werden diskutiert. Zur Vorbereitung des Gerichts wird üblicherweise ein schriftlicher Bericht beim Insolvenzgericht eingereicht (vergleiche auch §58 I S2 InsO).
Inhalte des Berichtstermins sind:
- Erörterung der Unternehmenskrise und ihrer Ursachen
- Prüfung der möglichen Insolvenzgründe und des Zeitpunkt ihres Entstehens
- Vorstellung des vorläufigen Insolvenzberichts durch den Insolvenzverwalter
- Überblick über die Vermögenslage, Forderungen und Verbindlichkeiten
- Darstellung der bisherigen Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse
- Diskussion über Fortführungsoptionen oder Liquidation
- Beteiligung der Gläubiger zur Stellungnahme
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin über das weitere Schicksal des Schuldners, also ob das Unternehmen stillgelegt oder vorläufig fortgeführt wird (§ 157 InsO). Die Gläubiger können den Insolvenzverwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Auch der Schuldner kann einen solchen Plan vorlegen.
Prüfungstermin
Prüfungstermin und Berichtstermin werden häufig zusammen terminiert.
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Insolvenzforderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Grundlage ist daher die Anmelung einer Forderungen zur Tabelle, wobei der Insolvenzverwalter eine Vorprüfung durchführt und für jede einzelne Forderung berichtet.
Sieht der Insolvenzverwalter die Forderungen als berechtigt an, gelten sie als anerkannt. Wird diese bestritten (z.B. vom Schuldner oder einem anderen Gläubiger), so hat der anmeldende Gläubiger die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vor dem zuständigen Prozessgericht zu klagen.
Soweit eine bereits titulierte Forderung seitens des Insolvenzverwalters bestritten werden soll, so muss er einen Feststellungsprozess anstrengen, um zu verhindern, dass die titulierte Gläubigerforderung in der Verteilung Beachtung findet.
Insolvenz-Abwicklung
Mit der Eröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die komplette Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§ 80 InsO). Ziel ist die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger. Dazu gehört die Prüfung aller Forderungen, Verwertung von Vermögenswerten und gegebenenfalls die Fortführung des Unternehmens im Sinne einer Sanierung.
Wichtige Aspekte der Insolvenzverwaltung sind u.a. folgende:
- Prüfung aller angemeldeten Forderungen auf Rechtmäßigkeit
- Verkauf oder Liquidation von Vermögenswerten
- Fortführung des Unternehmens, sofern dies Aussicht auf bessere Gläubigerbefriedigung bietet (Sanierung)
- Erhalt bzw. Erweiterung von Masseverbindlichkeiten
- Einleitung von Insolvenzanfechtungen zur Rückgewinnung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
Abschluss, Schlussverteilung
Nach Abschluss der Verwertung erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht (§ 173 InsO) und beantragt die Aufhebung des Verfahrens. Die vorhandene Insolvenzmasse wird gemäß bestehender Rangfolge der Gläubiger (§38 ff. InsO) verteilt. Hierbei stehen Sicherheiten höher im Rang als allgemeine Forderungen der Insolvenzgläubiger (was häufig zu einer Besserbehandlung von Finanzinstituten und großen Auftraggebern führt). Die gesamte Rangfolge ist dabei wie folgt gestaffelt:
- Kosten des Verfahrens (Massekosten)
- Masseverbindlichkeiten (z.B. Löhne während des Verfahrens)
- Aus- und Absonderungsberechtigte Gläubiger (z.B. Sicherheiten, dingliche Rechte)
- Insolvenzgläubiger (allg. Forderungen)
- Nachrangige Forderungen (z.B. Gesellschafterdarlehen)
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Verteilungsquote zu bestimmen und alle Gläubiger zu informieren. Dabei hat er alle relevanten Grundlagen offenzulegen (z.B. Gläubigergruppen, Rangordnung, etc.). Das Verteilungs-Verzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen (§188 InsO). Gem. §194 I InsO sind Einwendungen binnen einer Woche beim Insolvenzgericht zu erheben.
In einem Schlusstermin (durch das Gericht terminiert mit einer Frist von einem bis maximal zwei Monaten) erfolgt in einer abschließenden Gläubigerversammlung eine Erörterung der Verteilung, wobei auch Einwendungen erhoben werden können (§197 InsO). Auch wenn äußerst selten der Fall, ist ein Überschuss an den Schuldner auzuzahlen.
Das Insolvenzverfahren ist (abgesehen von Ausnahmen) mit Auskehr der Quoten abgeschlossen.
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