StaRUG: Sanierungsmoderation

Vor allem kleineren Unternehmen, die von drohender Zahlungsunfähigkeit betroffen aber noch nicht insolvent sind, bietet die im StaRUG eröffnete Sanierungsmoderation eine niederschwellige Möglichkeit, Zahlungsschwierigkeiten im Konsenz zu überwinden.
Motivation
Sanierungsberater sind teuer. Somit steht Kleinst- und Klein-Unternehmen dieser Weg der Sanierung oftmals nicht offen. Aus diesem Grund wurde mit dem ab Januar 2021 wirksamen StaRUG das teilgerichtliche Instrument der Sanierungsmoderation (siehe §§94-100 StaRUG) eingeführt.
Die Sanierungsmoderation dient vor allem dazu, in weniger komplexen Sanierungen (insbesondere mit wenigen Gläubigern) einen konsensualen Ausgleich zu finden.
So könnte z.B. bei einem Unternehmen mit Niederlassungen (z.B. Sportstudio mit wenigen Studios in einer Stadt) mit Vermietern nach Lösungen in Bezug auf teure Gewerbemieten gesucht werden. Bei einer Reinigungsfirma könnten dies Verhandlungen mit den Leasinggebern der Betriebsfahrzeuge sein.
Antrag
Ein “restrukturierungsfähiges” Unternehmen muss beim Gericht einen Antrag auf Sanierungsmoderation stellen.
Der Antrag muss insbesondere die Bestätigung (siehe §94 Abs. 1 oder 2 StaRUG) enthalten, daß eine offensichtliche Zahlungsunfähigkeit nicht vorliegt; bei Kapitalgesellschaften erstreckt sich dies auch auf die Überschuldung. Diese Voraussetzung muss für den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und darüber hinaus über die gesamte Dauer des Verfahrens bestehen bleiben. Stellt der Sanierungsmoderator fest, daß diese Voraussetzung nicht mehr vorliegen, wird er unmittelbar mit Bekanntwerden das Insolvenzgericht informieren. (§96 Abs.4 StaRUG).
Weitere Angaben müssen eingereicht werden, insbesondere:
- Darstellung des Unternehmensgegenstandes
- Art und Umfang der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Schwierigkeiten
- ein Verzeichnis der Gläubiger
- ein Vermögensverzeichnis
Verfahren
Das Gericht bestellt nach Prüfung einen Sanierungsmoderator, wobei dieser kein Experte im Insolvenzrecht, wohl aber (ähnlich wie in der InsO) eine fachkundige Person sein muss. In §94 Abs. 1 StaRUG wird von einer “geeigneten, insbesondere geschäftskundigen” Person gesprochen. Auch wenn dies nicht ausdrücklich im Gesetz formuliert ist, wird ein im Unternehmensumfeld erfahrener, mit betriebswirtschaftlichen Kenntnissen ausgestatteter Unternehmensberater erwartet. Dabei muss er insbesondere befähigt sein, in einer Mediation einen ausgewogenen Ausgleich der gegenseitigen Interessen zu erreichen, d.h. er muss kommunikativ und ergebnisoffen sein.
Seine Rolle im Verfahren ist es, Verhandlungen über bestehende, strittige oder bestandsgefährdende Vertragsverhältnisse zu erleichtern und den Parteien zu helfen, diebezügliche einvernehmliche (konsensuale) Vereinbarungen zu erreichen. Man könnte in Ihm auch einen Schlichter sehen.
Wichtig ist, das dem Sanierungsmoderator keinerlei Befugnisse zugewiesen sind, Zwang auszuüben oder in sonstiger Weise Eingriffe in die Vertragsverhältnisse vorzunehmen. Mithin obliegt es ihm auch nicht, das Verfahren an sich zu ziehen. Allein dem Schuldner obliegt es, das Verfahren abzubrechen, zu erweitern oder zu einzuschränken.
Der Moderator wird für einen Zeitraum von drei Monaten bestellt (§95 StaRUG), wobei der Zeitraum jedoch mit Billigung aller beteiligten Parteien verlängert werden kann.
In anderer Richtung steht es dem Schuldner frei, jederzeit einen Antrag auf Abberufung des Sanierungsmoderators zu stellen (§99 Abs. 1 StaRUG) und die eingeleitete Sanierungsmoderation dadurch zu beenden.
Ergebnis
Der erzielte Sanierungsvergleich kann durch das Restrukturierungs-Gericht bestätigt werden.
Hierbei wird der zuständige Richter im Wesentlichen die Schlüssigkeit und Erfolgswahrscheinlichkeit des Sanierungskonzepts prüfen. Eine Ablehnung dürfte damit nur in seltenen Fällen vorkommen.
Vorteil der gerichtlichen Bestätigung ist insbesondere die (weitergehende) Unanfechtbarkeit, soweit die die Sanierung doch misslingt und das Unternehmen Insolvenzantrag stellen muss, siehe §97 Abs. 3 sowie §90 StaRUG.
Das Verfahren ermöglicht eine effiziente, rechtlich bindende Lösung ohne öffentliche Publikationspflichten.
Weiterer Vorteil: Für Sanierungserträge erfolgt eine Steuerfreistellung
Kontinuität bei Verweigerung
Soweit sich einzelne Gläubiger dem Sanierungsvergleich durch Verweigerung entziehen, steht es dem Schuldner offen, jederzeit zu den weiteren Werkzeugen des StaRUG zu wechseln. Hierzu zählt das Erzwingung einer Einigung bei nur 75% Stimmenmehrheit pro Gruppe, aber auch die Anwendung des Obstruktionsverbots über diverse Gruppen (Cross-Class Cram-Down) bei Ablehnung bestimmter Gruppen. Hier bedarf es jedoch komplexer Vergleiche, die ein Berater gerne mit Ihnen bespricht.
Ergebnis: Die begonnenen Verhandlungen sind mithin nicht verloren und können (wenn auch mit einem anderen Instrument) unterbrechungsfrei fortgeführt werden.
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